Landwirt; Entschädigung für «lucrum cessans»; Differenz zwischen Einkommens- und Vermögenssteuerwert; Vornahme von Abschreibungen (StHG; AG)
Bundesgerichtsurteil vom 1. Februar 2016 (2C_1155/2014)
Bundesgerichtsurteil vom 1. Februar 2016 (2C_1155/2014)
Bundesgerichtsurteil vom 8. Februar 2016 (2C_625/2015 et 2C_626/2015)
Bundesgerichtsurteil vom 22. April 2016 (2C_701/2015 / 2C_702/2015)
Bundesgerichtsurteil vom 3. Mai 2016 (2C_795/2015, 2C_796/2015)
Bundesgerichtsurteil vom 1. März 2016 (2C_594/2015)
Das Bundesverwaltungsgericht hat entgegen sämtlichen bekannten Lehrmeinungen in Art. 165 Abs. 1 MWSTG keinen Widerspruch zu Art. 113 Abs. 2 MWSTG und Art. 32 MWSTG gelesen und den nachträglichen Vorsteuerabzug auf Eingangsleistungen verweigert, die vor dem 1.1.2010 mit Spenden finanziert wurden. Anstatt diese Rechtsprechung, die nicht vor dem MWSTG standhält, richtigzustellen, hat das Bundesgericht diese Angelegenheit mit einem Nichteintretensentscheid beendet.
Wenn die Behörden eine verdeckte Gewinnausschüttung feststellen, zwischen verdeckten Gewinnausschüttungen in Verletzung des Handelsrechts und solchen in Verletzung des „dealing at arm’s length“-Prinzips zu unterscheiden: Während die erste Kategorie ausgehend vom Massgeblichkeitsprinzip eine Bilanzberichtigung zur Folge hat, betrifft die zweite Kategorie Fälle, in denen der Drittvergleichsgrundsatz nicht eingehalten ist, ohne dass aber die Buchhaltung offenkundig falsch und damit das…
In den letzten BEPS-Statusberichten haben wir die am 5. Oktober 2015 veröffentlichten finalen Berichte des OECD/G20-Projektes gegen die Verringerung von Steuersubstrat und Verschiebungen von Gewinnen (Base Erosion and Profit Shifting; «BEPS») thematisiert. Wie im Aktionspunkt 6 Bericht zum Abkommensmissbrauch angekündigt, hat die OECD mit den Anfang 2016 vorgesehenen Folgearbeiten begonnen. So wurden zwei neue Diskussionsentwürfe veröffentlicht, welche die Abkommensberechtigung von…
Bundesgerichtsurteil vom 21. Januar 2016 (2C_439/2015 et 2C_440/2015)
Kantonsgericht des Kantons Waadt, Urteil vom 29. Februar 2016 (FI.2015.0117)