Emissionsabgaben trotz steuerbefreitem fusionsähnlichem Zusammenschluss
Im Entscheid 2C_1001/2014 kommt das Bundesgericht implizit zum Schluss, dass die Befreiung der Emissionsabgabe bei Quasifusionen lediglich dann nicht gilt, wenn eine Abnahmeumgehung vorliegt. Im besprochenen Fall wurde eine solche bejaht, obwohl sich Argumente finden liessen, dass die Transaktion weder ungewöhnlich noch ausschliesslich fiskalisch motiviert war.