Droit au remboursement de l’impôt anticipé ; notion de fortune d’exploitation d’un établissement stable en Suisse (LIA)
Tribunal Fédéral, arrêt du 22 novembre 2015 (2C_642/2014)
Tribunal Fédéral, arrêt du 22 novembre 2015 (2C_642/2014)
Cour de justice du canton de Genève, arrêt du 29 septembre 2015 (ATA/1017/ 2015)
Anders als bei der steuerlichen Spaltung kommt bei der Konzernübertragung eine Sperrfrist zur Anwendung. Im Hinblick auf Teilverkäufe in der Gruppe erscheint es vorteilhaft, wenn die Transaktion ohne Sperrfrist als steuerneutrale Spaltung qualifiziert werden kann. Dafür bietet sich in gewissen Fällen eine Betriebsausschüttung direkt an die Schwestergesellschaft zum Gewinnsteuerwert an.
Eine im inländischen Handelsregister eingetragene Personengesellschaft ist auch dann ein Geschäftsbetrieb i. S. v. Art. 4 Abs. 1 lit. a DBG, wenn sie in der Schweiz keine festen Geschäftseinrichtungen unterhält und keine Geschäftstätigkeit ausübt. Das Genfer Ruling von 1985 ist mit Inkrafttreten des DBG als Steuerabkommen nichtig geworden und kann daher nicht angerufen werden.
Die mehrwertsteuerlichen Aspekte der EU-Adresspflicht in der neuen EU-Lebensmittelverordnung 1169/2011 für Schweizer Lebensmittelexporteure am Beispiel Schweiz – Deutschland
Es erscheint je länger desto mehr fragwürdig, ob die schweizerische Unterscheidung der beiden Straftatbestände Steuerhinterziehung und Steuerbetrug im Recht der direkten Steuern wirklich haltbar ist.
Wintersession 2015 der
eidgenössischen Räte: Das Parlament hat die Einführung des automatischen und des spontanen Informationsaustauschs mit dem Ausland beschlossen. Der Ständerat hat als Erstrat die Unternehmenssteuerreform III behandelt. Beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer besteht
weiterhin keine Einigkeit zwischen den Räten.
Neuerungen im Schweizer Abkommensnetz und weitere Untersuchungsmassnahmen betreffend State aid der EU-Kommission
Tribunal fédéral, arrêt du 19 juin 2015 (2C_28/2015)
Tribunal fédéral, arrêt du 16 juillet 2015 (2C_309/2014 = BGE 141 II 318)
Tribunal fédéral, arrêt du 20 février 2015 (2C_508/2014 et 2C_509/2014)