Fiction de notification (LIFD; LHID; ZH)
Tribunal Fédéral, arrêt du 5 février 2016 (2C_102/2016)
Tribunal Fédéral, arrêt du 5 février 2016 (2C_102/2016)
Die Folgen der möglichen Szenarien für Schweizer Lebensmittelexporteure gehen weit über das europäische Lebensmittelrecht hinaus: In der Wahl ihrer Strategie besteht erheblicher Optimierungspotenzial betreffend den Produktabsatz in der EU. Nebst den umsatzsteuerlichen Auswirkungen sollten immer auch direktsteuerliche Aspekte und Bestimmungen zu den Verrechnungspreisen berücksichtigt werden.
Marc Enz und Benedikt Pirker nehmen den EuGH-Entscheid zur Europarechtskonformität der sog. « überdachenden Besteuerung » zum Anlass, näher auf deren rechtliche Behandlung aus der Perspektive des FZA einzugehen.
Mit Urteil vom 10. November 2015 (Az.: IX R 20/14) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Verluste aus so genannten «Knock-Out-Produkten» bei automatischem Optionsverfall einkommensteuerlich für die Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer (d. h. bis 31. Dezember 2008) unbeachtlich sind. Knock-Out-Produkte verbriefen Optionsrechte, die bei Eintritt einer vordefinierten Bedingung zwangsläufig und ohne aktive Entscheidung des Kapitalanlegers verfallen.
Tribunal Fédéral, arrêt du 26 novembre 2015 (2C_1044/2014)
Tribunal fédéral, arrêt du 26 novembre 2015 (2C_1040 / 2014)
Tribunal Fédéral, arrêt du 22 novembre 2015 (2C_642/2014)
Cour de justice du canton de Genève, arrêt du 29 septembre 2015 (ATA/1017/ 2015)
Anders als bei der steuerlichen Spaltung kommt bei der Konzernübertragung eine Sperrfrist zur Anwendung. Im Hinblick auf Teilverkäufe in der Gruppe erscheint es vorteilhaft, wenn die Transaktion ohne Sperrfrist als steuerneutrale Spaltung qualifiziert werden kann. Dafür bietet sich in gewissen Fällen eine Betriebsausschüttung direkt an die Schwestergesellschaft zum Gewinnsteuerwert an.
Eine im inländischen Handelsregister eingetragene Personengesellschaft ist auch dann ein Geschäftsbetrieb i. S. v. Art. 4 Abs. 1 lit. a DBG, wenn sie in der Schweiz keine festen Geschäftseinrichtungen unterhält und keine Geschäftstätigkeit ausübt. Das Genfer Ruling von 1985 ist mit Inkrafttreten des DBG als Steuerabkommen nichtig geworden und kann daher nicht angerufen werden.
Die mehrwertsteuerlichen Aspekte der EU-Adresspflicht in der neuen EU-Lebensmittelverordnung 1169/2011 für Schweizer Lebensmittelexporteure am Beispiel Schweiz – Deutschland
Es erscheint je länger desto mehr fragwürdig, ob die schweizerische Unterscheidung der beiden Straftatbestände Steuerhinterziehung und Steuerbetrug im Recht der direkten Steuern wirklich haltbar ist.