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Haltedauer beim Beteiligungsabzug

Im Grundsatzurteil 2C_469/2015 hat das Bundesgericht entschieden, dass der Beteiligungsabzug auf Veräusserungsgewinnen nur dann gewährt wird, wenn eine Beteiligung von 10% während einer Periode von einem Jahr gehalten wird. Offen ist dagegen die Frage, ob auch unterjährig veräusserte Beteiligungsrechte für den Beteiligungsabzug qualifizieren.

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Beschränkte Steuerpflicht von Teilhabern einer Personengesellschaft

Eine im inländischen Handelsregister eingetragene Personengesellschaft ist auch dann ein Geschäftsbetrieb i. S. v. Art. 4 Abs. 1 lit. a DBG, wenn sie in der Schweiz keine festen Geschäftseinrichtungen unterhält und keine Geschäftstätigkeit ausübt. Das Genfer Ruling von 1985 ist mit Inkrafttreten des DBG als Steuerabkommen nichtig geworden und kann daher nicht angerufen werden.

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Zuständige Behörde zur Erteilung von Rulings – Kehrtwende des Bundesgerichts

Zuständig für die Erteilung von Rulings im Bereich der direkten Bundessteuer ist ausschliesslich die zuständige kantonale Behörde. Die Zustimmung der ESTV ist nicht erforderlich. Ein ausschliesslich von der ESTV
unterzeichnetes Ruling betreffend direkte Bundessteuer ist für den Kanton grundsätzlich nicht bindend.

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Voraussetzungen der Quasifusion – Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juni 2015

Im Urteil vom 10. Juni 2015 hatte sich das Bundesgericht erstmals mit den Voraussetzungen der Quasifusion unter den am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen neuen Umstrukturierungsnormen zu befassen. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob eine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft erforderlich ist, um das Privileg der Quasifusion für die Zwecke der Emissionsabgabe in Anspruch zu nehmen.

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