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Steuer Revue
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  • praxisnah und fundiert
  • 11 Ausgaben pro Jahr (Doppelnummer im Juli/August)
  • die grösste unabhängige Zeitschrift ihres Fachgebiets, gegründet 1946

Die Steuer Revue erscheint seit 1946 und ist heute die grösste unabhängige Fachzeitschrift für das Steuerwesen in der Schweiz. Die Redaktion um Chefredaktorin Andrea Opel deckt die unterschiedlichsten steuerlichen Praxisfelder ab und bringt ihr umfassendes Fachwissen in fundierten, alltagsrelevanten Abhandlungen und kompakter Berichterstattung über nationale und internationale steuerliche Entwicklungen ein.


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Erscheinungsweise: jährlich 11 Ausgaben
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ISSN 1424-0025
Kurzform: StR
Verlag: Cosmos Verlag AG, Muri bei Bern

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Redaktionskommission

Andrea Opel, Chefredaktorin
Prof. Dr. iur., Ordinaria für Steuerrecht an der Universität Luzern

Stefan Oesterhelt, Stv. Chefredaktor
Rechtsanwalt, LL.M., dipl. Steuerexperte, Partner,
Homburger AG

Wolfgang Maute
Dr. iur. HSG, eidg. dipl. Steuerexperte, LL.M. (Int. Taxation),
M Advice AG

Fabian Baumer
lic. iur., Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte, Vizedirektor der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Leiter Hauptabteilung Steuerpolitik

Sirgit Meier
lic. iur., MAS Taxation / LL.M. Tax, Leiterin Geschäftsbereich Recht und Koordination, Steuerverwaltung des Kantons Bern


Ständige redaktionelle Mitarbeiter

Olivier Margraf
lic. iur. HSG, Leiter Rechtsabteilung, Kantonale Steuerverwaltung Thurgau

Lukas Aebi
Rechtsanwalt, LL.M., dipl. Steuerexperte, Lenz & Staehelin

Selina Many
Rechtsanwältin, dipl. Steuerexpertin, Loyens & Loeff

Pierre Scheuner
dipl. Steuerexperte, Fürsprecher, Von Graffenried AG Treuhand

Margaux Stanton
MLaw

Victor Palma
MLaw


Autorinnen und Autoren

Publikationsrichtlinien

Neuste Artikel

Entscheidübersicht 2017-4

Redaktionsschluss: 07.8.2017Gliederung: Sachgebiete (Rechtsprechung Steuer Revue) 1 Grundlagen Kausalabgaben; Anschlussgebühren bei Umbauten; Massgebender Zeitpunkt für anwendbares Recht (GR) Nach bisherigem kommunalen Recht wurden Anschlussgebühren bei Umbauten oder Renovationen – im Gegensatz zur neuen Regelung – unabhängig vom Gebäudevolumen erhoben. In Ermangelung einer ausdrücklichen Übergangsregelung ist auf die allgemein gültigen Prinzipien im Verwaltungsrecht für die…
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Verbuchung und steuerliche Behandlung von Leasing; antizipatives Passivum, Rückstellungen (AG; StHG)

Bei einem Finanzierungsleasing sind bilanziell sowohl das Leasingobjekt als auch eine den zukünftigen Leasingzahlungen entsprechende Verbindlichkeit zu erfassen. Angesetzt wird dabei der niedrigere Betrag aus Anschaffungs- bzw. Netto-Marktwert des Leasingguts und des Barwerts der zukünftigen Leasingzahlungen. Kosten, die bei Vertragsabschluss entstehen und durch die der Wert des Leasingguts nicht erhöht wird, dürfen nicht aktiviert werden. Eine Verbuchung von Zinsaufwendungen bei einem…
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Produits financiers combinés transparents; gain en capital non imposable et revenu imposable (LIFD; LHID; NE)

Les obligations peuvent être combinées avec d’autres produits. On parle alors de produits financiers combinés. Généralement, il s’agit d’une créance (obligation), associée à une ou plusieurs options. L’imposition de ces produits nécessite de déterminer s’ils sont transparents ou non transparents. Un produit est considéré comme transparent si, lors de l’émission, ses diverses composantes (obligation, instruments dérivés) sont dissociables et effectivement négociées…
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Qualifikation eines Grundstückes als landwirtschaftlich; Kriterien (StHG; AG)

Die formale Unterstellung unter das BGBB ist nicht ein verselbstständigtes Kriterium, welches losgelöst von den Umständen des Einzelfalles zur Anwendung gebracht werden könnte; entscheidend ist vielmehr, ob das Grundstück in einer Gesamtbetrachtung der Landwirtschaft dient. Grundstücke, die in der Landwirtschaftszone liegen, für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet sind (vgl. Art. 6 Abs. 1 BGBB) und einzig wegen ihrer zu geringen Grösse dem BGBB nicht unterstellt sind (Art. 2 Abs. 3…
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Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke; Anwendung des zweistufigen Vorgehens (StHG; AG)

Die steuerliche Privilegierung von landwirtschaftlichen Grundstücken im Sinne von Art. 12 Abs. 1 StHG rechtfertigt sich grundsätzlich nur, wenn die für die Anwendbarkeit des BGBB aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Die herrschende bundesgerichtliche Praxis führt dazu, dass die Liegenschaften im Geschäftsvermögen eines Landwirtschaftsbetriebs in land- und forstwirtschaftliche und nicht land- und forstwirtschaftliche Grundstücke zu unterteilen sind. In BGE 138 II 32 E. 2.4 S. 39…
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Prescription de la créance fiscale en cas d’infraction à la législation administrative fédérale; point de départ et suspension de la prescription; impôt anticipé (DPA; CP; LIA )

Pour les revenus de capitaux mobiliers, la créance fiscale prend naissance au moment où échoit la prestation imposable (art. 12 al. 1 LIA) et se prescrit par cinq ans dès la fin de l’année civile où elle a pris naissance (art. 17 al. 1 LIA). Cependant, en présence d’infractions à la législation administrative fédérale, la prescription de l’assujettissement à une prestation ou à une restitution n’est pas réglée par les dispositions correspondantes contenues dans chaque loi…
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Tax Compliance

Liebe Leserinnen und Leser In den letzten Jahren sind die steuer- und steuerstrafrechtlichen Risiken für Unternehmen, ihre Organe und leitenden Mitarbeiter deutlich gestiegen. Selbst in KMU-Betrieben gilt es die Transparenz der steuerlich relevanten Schritte, Fehlerquellen und Kontrollen in den operativen und administrativen Prozessen zu analysieren. Das Tax Compliance Management liegt grundsätzlich in der unübertragbaren und unentziehbaren Verantwortung des Verwaltungsrats. Aufgrund eines…
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Steuerliche Aspekte von Liegenschaften im Nachlass

Oftmals bilden Liegenschaften Bestandteil eines Nachlasses, was dazu führen kann, dass mehrere Personen zusammen als Erbengemeinschaft Eigentümer einer Liegenschaft sind. Der Beitrag von Pfirter zeigt die Steuerfolgen auf, welche sich in einer solchen Konstellation bei der Auflösung einer Erbengemeinschaft resp. der damit verbundenen Übertragung einer Liegenschaft auf eines der Mitglieder der Erbengemeinschaft oder auf einen Dritten ergeben können.
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