Um das materielle Steuerrecht anwenden zu können, muss die Steuerverwaltung zeitgerecht über die dazu erforderlichen Informationen verfügen. Da es sich dabei in der Regel um Tatsachen handelt, die nur der steuerpflichtigen Person bekannt sind, ist diese verpflichtet, die steuererheblichen Tatsachen der zuständigen Steuerbehörde fristgerecht offenzulegen. Sie muss nämlich – im gemischten Veranlagungsverfahren – alles tun, um eine vollständige und korrekte Veranlagung zu ermöglichen.1…
Kapitalgesellschaften und ihre Beteiligungsinhaber gelten als eigenständige Rechtspersönlichkeiten und Steuersubjekte. Indes sind sie insofern miteinander verbunden, als sie regelmässig in einem gegenseitigen Leistungsaustausch stehen; bei ihrer Veranlagung ist daher die jeweils andere Ebene in die steuerliche Beurteilung einzubeziehen. Olivier Margraf beleuchtet entlang der verdeckten Gewinnausschüttungen Fragestellungen auf dem Gebiet der direkten Steuern und rundet seine Analyse mit…
Gernot Zitter und Silvan Loser besprechen im Detail das Urteil 9C_135/2023, mit dem das Bundesgericht im Zusammenhang mit einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm und unter Verweis auf das Massgeblichkeitsprinzip die bisherige Praxis der Steuerbehörden gekippt hat, wonach ein Kapitalgewinn auf Stufe der Gesellschaft, der bei der Wiederausgabe eigener Beteiligungsrechte innerhalb von 6 Jahren entsteht, unabhängig von seiner handelsrechtlichen Verbuchung der Gewinnsteuer unterliegt.
Aus der höheren Besteuerung von Kapitalbezügen aus der 2. und 3. Säule im Sinne einer einnahmenseitigen Entlastungsmassnahme ab 2028 resultieren gemäss der beauftragten Expertengruppe Mehreinnahmen von CHF 280 Mio. Stefan Oesterhelt und Andrea Opel diskutieren den Vorschlag des Bundesrates zur Abschaffung der privilegierten Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge und erblicken darin einen fundamentalen Angriff auf das schweizerische Drei-Säulen-Modell, da der Anreiz zur freiwilligen…