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In vino veritas (non semper est)

In vino veritas (non semper est)

Oesterhelt diskutiert das Urteil des Bundesgerichts vom 8.10.2018 (2C_503/2017). Zu entscheiden war, ob die Erhebung von 3% Handänderungssteuer durch den Kanton NE auf den Kauf eines Weinbergs im Besitz von Herrn X. durch eine AG, die ebenfalls von Herrn X. gehalten wurde, eine Verletzung von Art. 103 FusG darstellt.

Stefan Oesterhelt

Stefan Oesterhelt

Rechtsanwalt, LL.M., dipl. Steuerexperte, Partner, Homburger AG, Zürich

Erschienen in folgender Publikation:

In vino veritas (non semper est)
Ausgabe
Seite(n)
922-928

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