Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, nicht aber Steuerbussen. Die Bestimmung schliesst alle inländischen Steuern ein, auch die Erbschaftssteuer.Gemäss Art. 60 lit. c DBG entsteht durch den Kapitalzuwachs aus Erbschaft kein steuerbarer Gewinn. Damit ist der Nettozuwachs an Kapital durch die Erbschaft gemeint, d. h. der Bruttozugang abzüglich der Erbschaftssteuer, die dafür…
