Gemäss Art. 116 Abs. 2 DBG kann eine Verfügung oder ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden, wenn der Aufenthalt einer steuerpflichtigen Person unbekannt ist oder sie sich im Ausland befindet, ohne in der Schweiz einen Vertreter zu haben. Streitig bleibt in diesem Zusammenhang einzig noch, wann der Fristenlauf einsetzte. In der Literatur wird einhellig die Auffassung vertreten, die Zustellung gelte diesfalls als am Tag der…