Die Beteiligungsinhaber liessen sich vorliegend dazu verleiten, augenfällig nicht gesellschaftsbezogene Kosten der Beschwerdeführerin anlasten zu wollen. Massgeblich ist hier, dass die als geschäftsmässig begründet behaupteten Kosten ausnahmslos ungenügend belegt waren. Es mag sein, dass die Behörde in den Perioden zuvor dieselben oder ähnliche Nachweise genügen liess. Darauf hatte die Beschwerdeführerin indessen für die hier zu beurteilenden Steuerjahre keinerlei Anspruch,…