Wenn der Kanton, dessen Veranlagung bereits rechtskräftig ist und für den die Bindungswirkung nicht gilt, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bestreitet, kommt das Bundesgericht nicht umhin, den Sachverhalt frei zu prüfen, und das Novenverbot ist zu relativieren. Vorliegend ist deshalb der Sachverhalt bezüglich Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt vom Bundesgericht unter Berücksichtigung der vom Steueramt des Kantons Solothurn in seiner Vernehmlassung…