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Editorial der Zoll Revue 4/2019

Regine Schluckebier fasst die Fragestellungen der Fachbeiträge der aktuellen Ausgabe der Zoll Revue zusammen.

Geschätzte Leserin, geschätzter Leser

Die Regelungen zu den sog. Quick Fixes, die zum 1.1.2020 in der EU gelten, betreffen Verschärfungen der Voraussetzungen für die innergemeinschaftliche Lieferung, Vereinheitlichungen der Zuordnung von Warenbewegungen bei innergemeinschaftlichen Reihengeschäften sowie Erweiterungen bzw. Verschärfungen der Belegnachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen und eine Vereinfachungsregelung für Umsätze unter Einbindung von Konsignationslagern. Für Unternehmer besteht in mehrfacher Hinsicht sofortiger Handlungsbedarf, der von Jochen Meyer-Burow und Michael Connemann anschaulich anhand der in Deutschland umgesetzten Regelungen erläutert wird.

Haben Sie sich schon einmal überlegt, dass der Brexit auch Auswirkungen auf grenzüberschreitende Gerichtsverfahren im schweizerisch-britischen Verhältnis haben wird? Infolge seines Ausscheidens aus der EU wird das Vereinigte Königreich nicht mehr ans Lugano-Übereinkommen (LugÜ) gebunden sein, das u. a. die Vollstreckung von Urteilen und die Gültigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen regelt. Welche Möglichkeiten sich hieraus ergeben, zeigt Ihnen Nino Sievi in seinem aktuellen und lesenswerten Beitrag auf.

Mit Spannung wurde ihre neueste Fassung erwartet, nun sind die Incoterms®2020 bekannt und werden von Annette Reiser und Katharina Königstädt in einem zweiteilig in diesem und im nächsten Heft erscheinenden Beitrag dargestellt. Die Einführung der Incoterms®2020-Regeln hatte hauptsächlich eine Verbesserung der Darstellung zum Ziel, um es den Nutzern zu ermöglichen, stets die passende Incoterm®-Klausel für ihren Kaufvertrag auszuwählen. Die Ausgabe 2020 ist in nicht weniger als 29 Sprachen erhältlich – von Estnisch und Deutsch bis Paschtu und Spanisch.

Die Stiftung Wissenschaft und Politik des Deutschen Instituts für Internationale Politik und Sicherheit hat bereits im Februar 2017 eine Studie herausgegeben, die übertitelt war mit «China – Japan – Südkorea: Ménage à trois mit Hindernissen». In der Fortsetzung seiner Beitragsreihe über Chinas neue grüne Seidenstrasse konzentriert sich Thomas Kiefer nun auf die grössten Volkswirtschaften in Ostasien – Japan und Südkorea – und ihr Verhältnis zu Chinas weltumspannendem Projekt, bei dem sie Projektpartner, aber auch Konkurrenten sind. Ergänzt werden Aspekte zu Neuseeland und Australien.

Es schliesst sich unsere bewährte Rechtsprechungsübersicht des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts an. Im Zentrum der Entscheidungen steht der Umfang der steuerbefreiten Einfuhr von Golddukaten sowie der Begriff der «staatlich geprägten Goldmünze» im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a MWSTV (BGer) und ein Entscheid des BVGer zur Tarifierung von Produkten, der zeigt, dass das Gericht formell nicht an Tarifentscheide ausländischer Zollbehörden oder Gerichte (z. B. auch des EuGH) gebunden ist. Hinzuweisen ist auch auf die Ausführungen des BVGer in seinem Urteil zur Verwendung eines unverzollten Fahrzeugs (Anwendbarkeit des Istanbul-Übereinkommens) und Fragen der Wohnsitzabklärung.

In einem der drei rezensierten aktuellen EuGH-Urteile hat sich der EuGH mit der zollwertrechtlichen Frage zu beschäftigen, wonach sich «gleichartige Waren» bei Arzneimitteln bestimmen (Rs. C-1/18 v. 20.06.2019 – SIA «Oribalt Rīga»). Eine wichtige Entscheidung scheint uns auch das Urteil in der Rs. C-686/17 v. 04.09.2019 – Prime Champ Deutschland Pilzkulturen GmbH zu sein, bei dem es um die Verwendung von geografischen Angaben bzw. Herkunfts- oder Ursprungsangaben und im Kern um die Frage ging, welches das Ursprungsland von «Kulturchampignons» im Sinne der europäischen Vermarktungsnormen i. V. m. den europäischen Zollvorschriften ist, wenn die Ernte in einem Land stattfindet, in das die Pilze erst wenige Tage vor der Ernte im Wege des Transports in sogenannten Kulturkisten verbracht worden sind.