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Die Strafzumessung bei der Hinterziehung direkter Steuern

Die Strafzumessung bei der Hinterziehung direkter Steuern

Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig eine vollendete Steuerhinterziehung begeht, wird mit einer Busse bestraft. Ausgehend von der Zürcher Praxis bietet Peter Hösli eine Auslegeordnung des Strafrahmens der Steuerhinterziehung und arbeitet Kriterien für die Strafzumessung innerhalb oder ausserhalb dieses Strafrahmens sowie Gründe für eine Strafbefreiung heraus.

Peter Hösli

Lic. iur., Leiter Spezialdienst KSTA Zürich

Erschienen in folgender Publikation:

Die Strafzumessung bei der Hinterziehung direkter Steuern
Ausgabe
Seite(n)
526–545

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