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Sonderveranlagung und ordentliche Veranlagung
Die Veranlagung von Kapitalleistungen aus Vorsorge erfolgt auf Meldung der Vorsorgeeinrichtung hin und ohne dass der Auszahlungsgrund in Zweifel gezogen würde, denn häufig liegt die entsprechende Steuererklärung zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vor. Philipp Betschart und Andrea Hildebrand befassen sich mit der Frage, ob eine Leistung, die zu Unrecht als Kapitalleistung aus Vorsorge rechtskräftig besteuert worden ist, im Rahmen der ordentlichen Veranlagung gleichwohl noch erfasst werden kann.
Verjährung nach Art. 11/12 VStrR
Die Verjährungsregelung nach VStrR ist bedeutsam, weil die Frist länger ist als bei der Verjährung der Steuerforderung in den Spezialgesetzen, und weist trotz der Gesetzesnovelle seit Juli 2024 noch Untiefen auf, denen Oesterhelt/Fracheboud nachgehen, – besonders zum Beginn der Verjährungsfrist des Anspruchs zur Erhebung der Verrechnungssteuer; fraglich ist aber z. B. auch der Effekt der verlängerten Verfolgungsverjährungsfrist für den Abgabebetrug auf die Verjährung von Abgabeforderungen.
Bestimmung des Zustellungszeitpunkts im Steuerverfahren
An den rechtlich relevanten Zustellungszeitpunkt einer Verfügung knüpft sich im Steuerverfahren der Beginn der Rechtsmittelfrist. Seiner korrekten Bestimmung kommt überragende Bedeutung zu, da oft erhebliche finanzielle Interessen im Spiel sind. Gassmann klärt mit Fokus auf das öffentliche Verfahrensrecht über die im Rahmen der hoheitlichen Anordnung festgesetzten Rechte und Pflichten sowie über Fallstricke auf, die mit einem Fristversäumis einhergehen.