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Bussenfolgen bei unterlassener Offenlegung von wirtschaftlich Berechtigten an Kapitalgesellschaften

Bussenfolgen bei unterlassener Offenlegung von wirtschaftlich Berechtigten an Kapitalgesellschaften

Das Bundesgericht hatte jüngst einen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem eine Ordnungsbusse im Sinn von Art. 55 StHG wegen
unterlassener Offenlegung der wirtschaftlich Berechtigten an einer Kapitalgesellschaft ausgefällt worden ist. Der Verfasser gibt seine persönliche Meinung wieder.

Olivier Margraf

lic. iur. HSG, Leiter Rechtsabteilung Steuerverwaltung Kanton Thurgau

Erschienen in folgender Publikation:

Bussenfolgen bei unterlassener Offenlegung von wirtschaftlich Berechtigten an Kapitalgesellschaften
Ausgabe
Seite(n)
107–110

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