Nach schweizerischem Recht ist die Steuerpflicht bei persönlicher Zugehörigkeit zwar unbeschränkt, erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons. Das Vorliegen eines Geschäftsbetriebes setzt praxisgemäss voraus, dass ein Unternehmen eine geschäftliche Tätigkeit ausübt, wobei ein Betrieb nach kaufmännischer Art in einer festen Anlage oder Einrichtung ausgeführt wird. Reine Finanz- oder Vermögensverwaltungsgesellschaften,…