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Aufhebung der Steuerbefreiung (DBG; StHG; TG)

Der Verein hat den gemeinnützigen Zweck, Menschen in Not beizustehen. Dies durch die Gewährung finanzieller Unterstützung an Bedürftige, insbesondere an wirtschaftlich Minderbemittelte (Soforthilfe, Beratung, In- bzw. Reintegration), Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (Integration, Aus- und Weiterbildung). Die Unterstützung erfolgt entweder direkt oder über vertrauenswürdige staatlich anerkannte Einrichtungen. Die effektive Verfolgung der genannten statutarischen Zwecke kann…

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