Erlass und Stundung von Steuern
Materiellrechtlich ist das Recht von Stundung und Erlass einer öffentlich-rechtlichen Abgabe darauf ausgerichtet, dass jedenfalls der Erlass die absolute Ausnahme bilden soll. Die Erlassgründe, die zu einer Einzelfallgerechtigkeit führen sollen, sind dementsprechend nicht «grosszügig» oder «weit» auszulegen. Martin Kocher beleuchtet die verfahrensrechtlichen Besonderheiten und Konstellationen von Stundung und Erlass vor Bundesgericht.