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Wirtschaftliche Handänderungen

Wirtschaftliche Handänderungen

Art. 12 Abs. 2 lit. a StHG stellt die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken, den zivilrechtlichen Handänderungen gleich. Aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise fehlt es an einer präzisen Definition des Steuerobjekts, weshalb gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine restriktive Auslegung des Instituts angezeigt ist.

Olivier Margraf

Dr. iur., Leiter Rechtsabteilung Steuerverwaltung Kanton Thurgau

Erschienen in folgender Publikation:

Wirtschaftliche Handänderungen
Ausgabe
Seite(n)
452–458

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