Für das Veranlagungsverfahren muss ein den Umständen nach hypothetischer massgeblicher Sachverhalt als Arbeitsgrundlage genügen. Im Rahmen der Untersuchungspflicht liegt somit die Entscheidung darüber, welche Auskünfte zu erteilen sind, im Ermessen der Steuerbehörden. Dabei ist nicht verlangt, dass die Unterlagen für die Veranlagung der steuerpflichtigen Person notwendig sind. Es reicht aus, wenn sie dafür grundsätzlich geeignet sind.Die…