Der Beschwerdeführer schlug die ihm als einem der beiden gesetzlichen Erben zustehende Hälfte der Erbschaft aus, erhielt aber in den nachfolgenden Monaten von der verbleibenden Alleinerbin Schenkungen, durch die das an sich ausgeschlagene Nachlassvermögen kurz danach doch an ihn gelangte, und zwar in einer Höhe, welche den Betrag des ausgeschlagenen Teils des Nachlasses noch übertraf. Wenn die Vorinstanz in der konkret zu beurteilenden Rechtsgestaltung einen Umgehungssachverhalt erblickt…