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Schutz von Dritten im internationalen Amtshilfeverfahren

Schutz von Dritten im internationalen Amtshilfeverfahren

Im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen dürfen nach schweizerischem Recht keine Daten von Dritten übermittelt werden und auch die Mitwirkungspflichten Dritter gehen weniger weit. Das Bundesgericht hat diese gesetzliche Regelung weitgehend ausgehebelt. Andrea Opel analysiert die Rechtslage und die höchstrichterliche Praxis.

Andrea Opel

Andrea Opel

Prof. Dr. iur., Ordinaria für Steuerrecht an der Universität Luzern, Chefredaktorin der Steuer Revue

Erschienen in folgender Publikation:

Schutz von Dritten im internationalen Amtshilfeverfahren
Ausgabe
Seite(n)
928-943

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