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Steuerlicher Missbrauch kann sich sowohl als Umgehung belastender Normen wie auch als missbräuchliche Inanspruchnahme vorteilhafter Normen gestalten; in beiden Fällen kommt die Steuerumgehung und als ihre Rechtsfolge die Sachverhaltsfiktion zur Anwendung. Ausgehend von den wichtigsten Lehrmeinungen argumentieren Hongler/Gmür hier für eine Differenzierung in der Rechtsprechung.
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