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Verjährung nach Art. 11/12 VStrR
Die Verjährungsregelung nach VStrR ist bedeutsam, weil die Frist länger ist als bei der Verjährung der Steuerforderung in den Spezialgesetzen, und weist trotz der Gesetzesnovelle seit Juli 2024 noch Untiefen auf, denen Oesterhelt/Fracheboud nachgehen, – besonders zum Beginn der Verjährungsfrist des Anspruchs zur Erhebung der Verrechnungssteuer; fraglich ist aber z. B. auch der Effekt der verlängerten Verfolgungsverjährungsfrist für den Abgabebetrug auf die Verjährung von Abgabeforderungen.
Ausschluss von Steuern aus der Kostenbasis bei kostenbasierten Verrechnungspreismethoden
In Übereinstimmung mit den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien sind nach der im Februar veröffentlichten Praxis der ESTV die Steuern bei multinationalen Unternehmen aus der Kostenbasis auszuschliessen. In augenscheinlichem Widerspruch hierzu entschied das BGer im Juni, sie im besonderen Kontext der gemischtwirtschaftlichen Unternehmen in die Kostenbasis einzubeziehen. Roy-Stämpfli/Zahnd analysieren entlang des Fremdvergleichsgrundsatzes die OECD-Vorgaben und kontextualisieren BGer 9C_37/2023.
Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Gesellschaft und Empfänger
Kapitalgesellschaften und ihre Beteiligungsinhaber gelten als eigenständige Rechtspersönlichkeiten und Steuersubjekte. Indes sind sie insofern miteinander verbunden, als sie regelmässig in einem gegenseitigen Leistungsaustausch stehen; bei ihrer Veranlagung ist daher die jeweils andere Ebene in die steuerliche Beurteilung einzubeziehen. Olivier Margraf beleuchtet entlang der verdeckten Gewinnausschüttungen Fragestellungen auf dem Gebiet der direkten Steuern und rundet seine Analyse mit…