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Besondere Liegenschaftssteuer gemäss Art. 127 Abs. 2bis nBV

Besondere Liegenschaftssteuer gemäss Art. 127 Abs. 2bis nBV

Die neue Verfassungsbestimmung von Art. 127 Abs. 2bis BV räumt den Kantonen bzw. Gemeinden das Recht ein, als Folge der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung eine besondere Liegenschaftssteuer (Objektsteuer) zu erheben. Toni Hess erläutert, worum es bei dieser neuen Steuer geht. Überdies zeigt er auf, wie die besondere Liegenschaftssteuer im Kanton Graubünden umgesetzt werden soll.

Toni Hess

Dr. iur., Leiter Rechtsdienst und Stellvertreter des Vorstehers der Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden, Chur

Erschienen in folgender Publikation:

Besondere Liegenschaftssteuer gemäss Art. 127 Abs. 2bis nBV
Ausgabe
Seite(n)
802–827

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