Neue rechtliche Vorbringen, die sich im Rahmen des Streitgegenstands vor Vorinstanz halten, sind zulässig. Blosse Kapitalanlagen in Rentenform, soweit sie überhaupt unter das weiter gefasste schuldrechtliche Institut des Leibrentenvertrages fallen, berechtigen nicht zum Leibrentenprivileg. Keine Leibrente ist die Zeitrente («rente certaine»), mit der lediglich ein verzinsliches Kapital innerhalb eines bestimmten Zeitraums ratenweise und in grundsätzlich gleichbleibenden Beträgen (sog.…