Anders als bei der Begründung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes wird für die Annahme eines steuerrechtlichen Aufenthalts einzig ein tatsächliches Verweilen im Sinne einer physischen Anwesenheit (objektives Element) vorausgesetzt. Das subjektive Element der Absicht des dauernden Verbleibens ist hingegen nicht erforderlich. Der Aufenthalt zu Sonderzwecken kann auch bei Vorliegen eines ausländischen Wohnsitzes am Ort der Lehranstalt oder Heilstätte zu einem dortigen steuerrechtlichen…