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Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich: Gestaffelte Inkraftsetzung

In der Sommersession 2021 haben die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich verabschiedet. Der Bundesrat hat nun eine gestaffelte Inkraftsetzung (beginnend per 1.1.2022) beschlossen.

Auch im Steuerbereich wird die Digitalisierung vorangetrieben — die Chance auf effizientere Abläufe immer vor Augen.

In der Sommersession 2021 haben die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich verabschiedet.1 Dabei handelt es sich um einen Mantelerlass, der das elektronische Verfahren in allen Steuerbereichen regelt. Bei der letzten verbliebenen Differenz hat sich der Ständerat dem Nationalrat angeschlossen: Die Kantone werden verpflichtet, neben dem herkömmlichen auch ein rein elektronisches Verfahren anzubieten.

Das Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich regelt zudem einheitliche Datenformate bei der Steuererklärung und ermöglicht die Verwendung der AHV-Nummer durch den Versicherer bei der Meldung von Versicherungsleistungen. Ferner ermächtigt es den Bundesrat, Unternehmen den elektronischen Verkehr mit der ESTV vorschreiben zu können.

Die Referendumsfrist ist am 7. Oktober 2021 abgelaufen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 3. November 2021 nun eine gestaffelte Inkraftsetzung beschlossen:2

Inkraftsetzung per 1.1.2022:

  • Die Bestimmungen zur Kompetenz des Bundesrates, die Unternehmen zum elektronischen Verfahren im Verkehr mit der ESTV verpflichten zu können.
  • Die Neuregelung der Anpassung des kantonalen Rechts an neue Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG).
  • Verschiedene redaktionelle Anpassungen.

Inkraftsetzung per 1.9.2022 und 1.2.2023:

  • Die Verwendung der AHV-Nummer bei der Meldung von Versicherungsleistungen durch den Versicherer benötigt gemäss Einschätzung des Schweizerischen Versicherungsverbands Anpassungen bei der IT. Zudem muss die AHV-Nummer bereits vorgängig bei den Versicherungsnehmern eingefordert werden. Mit der gestaffelten Inkraftsetzung ist sichergestellt, dass die Versicherer ab 1. September 2022 die AHV-Nummer bei den Versicherungsnehmern einfordern dürfen und ab Januar 2023 ausgerichtete Leistungen der ESTV melden können.

Inkraftsetzung per 1.1.2024:

  • Gemäss Stellungnahme der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren FDK brauchen die Kantone die übliche Frist von rund zwei Jahren zur Umsetzung der neuen Bestimmungen im StHG. Diese treten daher per 1. Januar 2024 in Kraft.

Fussnoten

Vgl. https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20200051 (Link), sowie Fabian Baumer, Blickpunkt Bundeshaus, StR 2021, 694 ff., 694 (Link).

Vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 3.11.2021, abrufbar unter: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-85713.html (Link).