Spätestens seit Beginn des Jahres 2010, d. h. noch Monate vor der Sitzverlegung der Gesellschaft, war klar, dass ihr wesentlicher Zweck allein noch in der Liquidation des wesentlichen Vermögensbestandteils bestand. Die damit in Zusammenhang stehenden Aktivitäten hatten keinen massgebenden Bezug zum neuen Sitzkanton. Der von der Beschwerdeführerin vollzogene Sitzwechsel in den Kanton Zug war in steuerlicher Hinsicht unbeachtlich und die Steuerhoheit des Kantons Zürich hat auch darüber…