Die formale Unterstellung unter das BGBB ist nicht ein verselbstständigtes Kriterium, welches losgelöst von den Umständen des Einzelfalles zur Anwendung gebracht werden könnte; entscheidend ist vielmehr, ob das Grundstück in einer Gesamtbetrachtung der Landwirtschaft dient. Grundstücke, die in der Landwirtschaftszone liegen, für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet sind (vgl. Art. 6 Abs. 1 BGBB) und einzig wegen ihrer zu geringen Grösse dem BGBB nicht unterstellt sind (Art. 2 Abs. 3…