Dem Bundesgericht ist benommen, Art. 190 BV in eigenständiger Kompetenz zurückzudrängen und über die Vereinbarkeit von Art. 36 DBG mit Art. 8 Abs. 1 und/oder Art. 127 Abs. 2 BV zu befinden. Sodann ist der Gesetzestext (Art. 9 und 36 DBG) klar, sodass eine verfassungskonforme Auslegung nicht in Betracht fällt. Bundesgerichtsurteil vom 7. August 2020 (2C_616/2020) Aus den Erwägungen: 1. 1.1. B. A. ist Vater eines Kindes und A. A. Mutter zweier Kinder. Im Oktober 2016 gingen…