Rückerstattung gemäss revidiertem Art. 23 VStG
Dieser Beitrag umreisst anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie der Gesetzesmaterialien die Konturen des geänderten Art. 23 VStG.
Dieser Beitrag umreisst anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie der Gesetzesmaterialien die Konturen des geänderten Art. 23 VStG.
Um das materielle Steuerrecht anwenden zu können, muss die Steuerverwaltung zeitgerecht über die dazu erforderlichen Informationen verfügen. Da es sich dabei in der Regel um Tatsachen handelt, die nur der steuerpflichtigen Person bekannt sind, ist diese verpflichtet, die steuererheblichen Tatsachen der zuständigen Steuerbehörde fristgerecht offenzulegen. Sie muss nämlich – im gemischten Veranlagungsverfahren – alles tun, um eine vollständige und korrekte Veranlagung zu ermöglichen.1…