Abgaberechtliche Stolpersteine bei grenzüberschreitenden Beratereinsätzen in der Schweiz
Aus abgaberechtlicher Sicht ist besondere Vorsicht geboten, wenn der externe Berater Angestellter seiner eigenen, im Ausland domizilierten Kapitalgesellschaft ist oder als Selbstständigerwerbender (Inhaber oder Teilhaber eines ausländischen Personenunternehmens) verpflichtet und nicht nur für typische Berateraufgaben herangezogen wird oder auch eigentliche unternehmensspezifische Aufgaben im CH-Unternehmen wahrnimmt.