Vom Eigenmietwert zur Objektsteuer?
Die Eigenmietwertbesteuerung wird nur abgeschafft, wenn von Volk und Ständen Art. 127 Abs. 2bis E-BV angenommen wird, der den Kantonen das Recht einräumt, eine besondere Steuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften zu erheben. Hess präsentiert und analysiert die zentralen Änderungen und offenen Fragen im Zusammenhang mit der Abschaffung der Eigenmietwertbesteuerung.