Um das Einschätzungsverfahren der Anteilsinhaberinnen und Anteilsinhaber nicht zu verzögern, hat das kantonale Steueramt Zürich bis anhin jeweils auf den Steuerwert des Vorjahres abgestellt. Ab Steuerperiode 2021 wird stets auf den aktuellen Steuerwert der massgebenden Steuerperiode abgestellt, wie das kantonale Steueramt des Kantons Zürich in seiner Mitteilung vom 27. September 2021 festhält.
Mit diesem Praxiswechsel können die neuen Kapitalisierungszinssätze bereits in der Steuerperiode 2021 angewendet werden. Auch können allfällige Auswirkungen der Covid 19-Pandemie auf die Unternehmensgewinne bei der Bewertung zeitnah berücksichtigt werden.