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ZH – Berechnung STAF-Ermässigung sowie Merkblatt zum Beteiligungsabzug

Das Steueramt des Kantons Zürich publizierte Formulare für die Berechnung der STAF-Ermässigungen und ein neues Merkblatt zum Beteiligungsabzug.

Formulare für die Berechnung der STAF-Ermässigungen

Das Steueramt des Kantons Zürich hat neue Formulare für die Berechnung der Ermässigungen gemäss Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF ) veröffentlicht.1

Für die Berechnung und Deklaration dieser Ermässigungen und des sich daraus ergebenden steuerbaren Reingewinns und Eigenkapitals stellt das kantonale Steueramt auf seiner Webseite neu rechnende Formulare bzw. Hilfsblätter zur Verfügung. Diese tragen auch dem Beteiligungsabzug und der Entlastungsbegrenzung Rechnung.

Die Formulare können unter dem nachfolgenden Link heruntergeladen werden:

Formulare für die Berechnung der STAF-Ermässigungen

Neues Merkblatt Beteiligungen

Das kantonale Steueramt hat zudem ein neues Merkblatt zum Beteiligungsabzug erlassen und publiziert.

  • Im neuen Merkblatt Beteiligungen (ZStB Nr. 72.2) wurden die Grundsätze zur Berechnung des Beteiligungsabzug aufgenommen, die in der im Zuge der STAF-Umsetzung aufgehobenen Weisung über die Besteuerung von Beteiligungs-, Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften (ZStB Nr. 72.1) enthalten waren. Das Merkblatt enthält auch Präzisierungen zum Beteiligungsabzug bei Teilveräusserungen sowie zur Berücksichtigung des effektiven Verwaltungsaufwandes (tiefer oder höher als die Pauschale von 5 Prozent, analog der Regelung bei der direkten Bundessteuer). Weiter wird im Merkblatt festgehalten, dass für die Berechnung des Beteiligungsabzugs der steuerbare Reingewinn nach STAF-Ermässigungen und Berücksichtigung der Entlastungsbegrenzung sowie nach Abzug der verrechenbaren Vorjahresverluste massgebend ist.
  • Neu geregelt ist im Merkblatt zudem die ab Steuerperiode 2020 geltende Ermässigung bei der Kapitalsteuer. Aufgrund von § 81a StG kann das steuerbare Eigenkapital im Umfang von 90 Prozent ermässigt werden, soweit das Eigenkapital auf Beteiligungsrechte, Patente und vergleichbare Rechte und auf Darlehen an Konzerngesellschaften mit Laufzeiten von mehr als 12 Monaten entfällt. Für die Anwendung von § 81a StG werden Beteiligungen gleich wie beim Beteiligungsabzug definiert. Die Ermässigung bei der Kapitalsteuer ist mit der Steuererklärung geltend zu machen, sie wird nicht von Amtes wegen gewährt, wie das Steueramt in seiner Mitteilung festhält.2