Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. November 2020 das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen per 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt, nachdem die Referendumsfrist am 8. Oktober 2020 ungenutzt abgelaufen ist.
Überblick
Die Neuerungen kurz zusammengefasst:1
Inländische finanzielle Sanktionen mit Strafzweck, d. h. Bussen, Geldstrafen und Verwaltungssanktionen mit Strafzweck, sind wie bisher steuerlich nicht abzugsfähig. Ausländische finanzielle Sanktionen mit Strafzweck sollen dagegen im Ausnahmefall steuerlich abzugsfähig sein, wenn sie gegen den schweizerischen Ordre public verstossen oder wenn ein Unternehmen glaubhaft darlegt, dass es alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
Steuerlich nicht abzugsfähig sind neu Bestechungsgelder an Private. Damit wird eine Harmonisierung zwischen Steuer- und Strafrecht erreicht. Schliesslich sollen neu Aufwendungen, die eine Straftrat ermöglichen oder als Gegenleistung hierfür bezahlt werden, steuerlich nicht abzugsfähig sein.
Andrea Opel zeigt in ihrem Beitrag Neuregelung des Bussenabzugs für Unternehmen2 detailliert auf, was das neue Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen an der geltenden Rechtslage ändern wird; im Fokus des Beitrags steht die Neuregelung des Bussenabzugs.
Fussnoten
ESTV, Ausländische Bussen sind im Ausnahmefall ab 2022 abzugsfähig, https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-81090.html
Andrea Opel, Neuregelung des Bussenabzugs für Unternehmen, StR 2020, 518 ff.