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Anpassungen bei Mitarbeiterbeteiligungen

Ende Oktober publizierte die ESTV eine aktualisierte Version ihres Kreisschreibens «Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen». Das Wichtigste im Überblick.

Die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) passt die Regeln bei der Besteuerung der Mitarbeiterbeteiligungen an. Dies soll vor allem den Start-ups entgegenkommen. Zentrales Element der Änderungen sind die sogenannten Gründeraktien.

So gelten Aktien, die im Zeitpunkt der Gründung einer Gesellschaft erworben werden, nicht als Mitarbeiterbeteiligungen im Sinne von Art. 17a DBG. Erwirbt ein Mitarbeitender Beteiligungsrechte zu Konditionen, wie diese einer unabhängigen Drittperson gewährt werden, gelten diese Wertschriften nicht als Mitarbeiterbeteiligungen im Sinne von Art. 17a DBG.

Neu wird auch die vereinfachte Formel der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK-Formel) als taugliches Instrument zur Bestimmung des Formelwerts eines Unternehmens erwähnt. Obwohl die SSK-Formel nur als eine von vielen möglichen Bewertungsmethoden aufgeführt wird, erstaunt diese Präzisierung. Immerhin haben verschiedene Gerichte die SSK-Formel als zu rudimentär für die Berechnung von steuerbarem Einkommen bezeichnet. Die Steuerbehörden haben sich aber nach der Gerichtspraxis und nicht nach den Kreisschreiben der ESTV auszurichten. Es bleibt zu hoffen, dass das Rad nicht über Gebühr wieder zurückgedreht wird.

Erfreulich ist, dass wenn ein Unternehmen nach mehr als fünf Jahren nach der Zuteilung der Mitarbeiteraktien verkauft wird, der Mitarbeitende einen steuerfreien Kapitalgewinn erzielt, auch wenn er seinerzeit die Aktien zu einem Formelwert erhalten hat. Auch diese Regelung wurde zu Gunsten von Schweizer Start-ups in das entsprechende Kreisschreiben aufgenommen. Es bestätigt die Praxis, die in einzelnen Kantonen bereits heute gilt. Trotzdem sollte diese Regel die Steuerbehörden nicht dazu verleiten, bei allen – ausser börsenkotierten Gesellschaften – bei der Zuteilung (Erwerb) immer von einem Formelwert auszugehen und damit den Verkauf der Aktien, also den Zufluss, zumindest latent auch den Einkommenssteuern zu unterstellen. Art. 17b Abs. 1 DBG hält nämlich ausdrücklich fest, dass Mitarbeiterbeteiligungen bei deren Erwerb besteuert werden müssen; die Zufluss-Besteuerung ist nur für Mitarbeiteroptionen vorgesehen.