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Änderung der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe

Sämtliche geleisteten Zivilschutztage sollen bei der Reduktion der Ersatzabgabe angerechnet werden. Dies hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 12. August 2020 beschlossen. Die geänderte Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Vor Beginn der Ersatzpflicht geleistete Schutzdiensttage (Rekrutierungs- und Grundkursdiensttage) werden bei der Reduktion der Ersatzabgabe neu angerechnet. Leistet ein Zivilschützer mehr als 25 Schutzdiensttage in einem Jahr, so werden diese auf das Folgejahr übertragen. Um einen Anreiz für die Kaderlaufbahn zu setzen, kann an höhere Unteroffiziere und Offiziere des Zivilschutzes neu eine anteilsmässige Rückerstattung aller Ersatzabgaben gewährt werden, sofern sie Schutzdiensttage nach der elfjährigen Ersatzpflichtdauer leisten. Diese Regelung gilt auch für Personen, deren Dienstzeit gemäss Artikel 99 Absatz 3 des totalrevidierten Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG) verlängert wurde. Danach können die Kantone im Falle eines drohenden Unterbestandes wegen der Reduktion der Dienstpflichtdauer von 20 auf 12 Jahre während maximal 5 Jahren nach Inkrafttreten des BZG eine Verlängerung der ordentlichen Dienstpflicht vorsehen.

Darüber hinaus streicht der Bundesrat Ausführungsbestimmungen zur Pass- und Schriftensperre, die dem UNO-Pakt II widersprechen. Ausserdem hebt die Verordnungsänderung einige Bestimmungen auf, deren Inhalt seit dem 1. Januar 2019 neu auf Gesetzesstufe geregelt sind.

Die Änderungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft, gleichzeitig mit dem geänderten BZG. Die Neuerungen entsprechen den Forderungen der überwiesenen Motion Müller Walter (14.3590) «Anspruch auf Reduktion der Wehrpflichtersatzabgabe für Angehörige des Zivilschutzes für die gesamte Dienstleistungszeit».

Medienmitteilung des Bundesrats vom 12. August 2020