Grundstückerträge und Gewinnungskostenüberschüsse sind objektmässig demselben Steuerdomizil zuzuweisen. Dagegen werden Schulden und Schuldzinsen proportional – nach Lage aller (Brutto-)Aktiven des Privat- und Geschäftsvermögens – verlegt. Einen etwaigen Auslandsverlust, gehe dieser auf einen grundstückbezogenen Schuldzinsenüberschuss oder einen auf einem Grundstück entstehenden Gewinnungskostenüberschuss zurück, hat die Schweiz bei Ermittlung des steuerbaren Einkommens kraft…