Die Steuerausscheidung erfolgt gemäss Art. 52 Abs. 3 DBG im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Was unter den ‹Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung› zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht umschrieben. In diesem Kontext ist zu berücksichtigen, dass die für das interkantonale Verhältnis entwickelten Methoden der Steuerausscheidung problematische Auswirkungen…