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Neue MWST-Info 22 «Ausländische Unternehmen»

Mit der Revision des MWSTG per 1. Januar 2018 und der Einführung der Versandhandelsregelung am 1. Januar 2019 wurden etliche ausländische Unternehmen in der Schweiz MWST-pflichtig.

Mit der Revision des MWSTG per 1. Januar 2018 und der Einführung der Versandhandelsregelung am 1. Januar 2019 wurden etliche ausländische Unternehmen in der Schweiz MWST-pflichtig. Wohl ist es nicht zuletzt dieser Umstand, der die ESTV zur Publikation der neuen MWST-Info 22 «Ausländische Unternehmen» veranlasst hat.

MWST-Info in zweitem Entwurf

Die neue MI 22 wurde am 8. August 2019 als sogenannter «Zweiter Entwurf» auf der Homepage der ESTV aufgeschaltet. «Zweiter Entwurf» bedeutet, dass das Konsultativgremium zur Praxis Stellung genommen und die Leitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung MWST diese definitiv verabschiedet hat. Allfällige kleinere Änderungen in der Formulierung gegenüber der definitiven Praxis können sich allenfalls noch aufgrund des Übersetzungsprozesses ergeben.

Deklaration des Weltumsatzes

Die neue MI 22 enthält die wichtigsten Informationen betreffend die Steuer-, Abrechnungs- und Buchführungspflicht für Unternehmen, welche ihren Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland haben. Mit der neuen MI 22 nimmt die ESTV auch Stellung zur Frage betreffend die Deklaration des Weltumsatzes bei ausländischen Unternehmen. Nachdem das BAKOM im August 2018 bekannt gab, dass ausländische Unternehmen der Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen nicht unterstellt sind, stellte sich die Frage, inwiefern eine Deklaration des Weltumsatzes bei diesen Unternehmen noch notwendig sei. Die Antwort ist nun unter Ziff. 3.2 der MI 22 zu finden: ausländische Unternehmen können auf die Deklaration ihrer gesamten weltweiten Umsätze verzichten und in der Abrechnung in der Ziffer 200 lediglich die im Inland erzielten Umsätze deklarieren. Beim Vorliegen von ausgenommenen Umsätzen und/oder Subventionen wird allerdings die Deklaration der gesamten weltweiten Umsätze empfohlen, da solche Einnahmen Einfluss auf den Vorsteuerabzug haben können.

Aufzeichnungspflicht

Die MI 22 greift unter Ziff. 2 das Thema der Buchführung auf und weist darauf hin, dass ausländische Unternehmen mit Steuerpflicht in der Schweiz, welche für die Tätigkeiten im Inland keine separate Buchhaltung führen, gemäss Art. 128 Abs. 1 Bst. b MWSTV zumindest eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Geschäftsvermögen führen müssen. In diesem Zusammenhang publiziert die ESTV in der neuen MI 22 erstmals eine «Arbeitshilfe Einnahmen- und Ausgabenrechnung» sowie einen «Fragebogen Vermögenslage» und somit ein Hilfsmittel zur Erfüllung dieser Aufzeichnungspflichten. Wer bisher keine entsprechenden Aufzeichnungen vorgenommen hat, sollte spätestens jetzt damit beginnen. Die Verwendung der erwähnten Arbeitshilfe/Checkliste ist selbstverständlich freiwillig, im Rahmen der freien Beweiswürdigung können auch andere Dokumente verwendet werden.

Mit der neuen MI 22 hat die ESTV ein nützliches Hilfsmittel geschaffen, sowohl für ausländische Unternehmen, welche in der Schweiz tätig sind und für die Steuerpflicht in Frage kommen, als auch für Schweizer Steuerstellvertretende.

Bis zur definitiven Publikation ist der Entwurf auf der Homepage der ESTV unter Fachinformationen MWST > Publikationen > Entwürfe abrufbar.

Beitrag von:

Von Graffenried AG Treuhand | www.graffenried.ch

Anmerkung der Redaktion / Update: