Die ESTV hat ihre diesbezügliche Praxisfestlegung am 7. Mai 2021 publiziert.1
Kein Vorsteuerabzug aufgrund ausserordentlicher Situation
Covid-19-Beiträge der öffentlichen Hand gelten als Mittelflüsse gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG.
Aufgrund der ausserordentlichen Situation müssen steuerpflichtige Personen bei Erhalt solcher Beiträge keine Vorsteuerkürzung vornehmen.2
Covid-19-Beiträge
Als Covid-19-Beiträge gelten Zahlungen, Zinsvorteile auf Darlehen, Rückzahlungsverzichte von Darlehen oder Schulderlasse, deren gesetzliche Grundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass usw.) auf Covid-19-Massnahmen beruht und die seit dem 1. März 2020 ausgerichtet worden sind.
Deklaration und allfällige Korrektur
Die Covid-19-Beiträge sind in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 910 zu deklarieren und nicht in Ziffer 200. Wurden Vorsteuerkürzungen infolge Erhalts von Covid-19-Beiträgen bereits vorgenommen, können diese mittels Korrektur- oder Berichtigungsabrechnung3 rückgängig gemacht werden.
Corona-Pandemie: Fragen und Antworten zur MWST
Die ESTV publiziert online eine Auflistung praktischer Fragen mit dazugehörigen Antworten4 im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
Fussnoten
https://www.gate.estv.admin.ch/mwst-webpublikationen/public/pages/taxInfos/cipherDisplay.xhtml?publicationId=1000283&componentId=1639306&lang=de (zuletzt besucht am 8.5.2021).
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/covid19/news.html#-167835711 (zuletzt besucht am 8.5.2021).