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MWST: Erhalt von Covid-19-Beiträgen der öffentlichen Hand

Aufgrund der ausserordentlichen Situation müssen steuerpflichtige Personen bei Erhalt von Covid-19-Beiträgen der öffentlichen Hand keine Vorsteuerkürzung vornehmen.

Die ESTV hat ihre diesbezügliche Praxisfestlegung am 7. Mai 2021 publiziert.1

Kein Vorsteuerabzug aufgrund ausserordentlicher Situation

Covid-19-Beiträge der öffentlichen Hand gelten als Mittelflüsse gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG.

Aufgrund der ausserordentlichen Situation müssen steuerpflichtige Personen bei Erhalt solcher Beiträge keine Vorsteuerkürzung vornehmen.2

Covid-19-Beiträge

Als Covid-19-Beiträge gelten Zahlungen, Zinsvorteile auf Darlehen, Rückzahlungsverzichte von Darlehen oder Schulderlasse, deren gesetzliche Grundlage (Gesetz, Verordnung, Reglement, Beschluss, Erlass usw.) auf Covid-19-Massnahmen beruht und die seit dem 1. März 2020 ausgerichtet worden sind.

Deklaration und allfällige Korrektur

Die Covid-19-Beiträge sind in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 910 zu deklarieren und nicht in Ziffer 200. Wurden Vorsteuerkürzungen infolge Erhalts von Covid-19-Beiträgen bereits vorgenommen, können diese mittels Korrektur- oder Berichtigungsabrechnung3 rückgängig gemacht werden.

Corona-Pandemie: Fragen und Antworten zur MWST

Die ESTV publiziert online eine Auflistung praktischer Fragen mit dazugehörigen Antworten4 im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.