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ZH – Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen


Das Steueramt des Kantons Zürich veröffentlichte einen kompakten Praxishinweis zur steuerlichen Behandlung von Bitcoins und vergleichbaren Kryptowährungen. Die Kantone Zug und Luzern haben bereits ähnliche Hinweise publiziert.


Steueramt Zürich über die Vermögenssteuer

  • Guthaben in Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer (§ 38 StG). Aus Gründen der Einfachheit sind diese im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis als „übrige Guthaben“, mit Angabe der Bezeichnung der Kryptowährung zu deklarieren.
  • Der Nachweis hat mittels eines Ausdrucks der digitalen Brieftasche (Wallet), Stand per Ende der Steuerperiode, zu erfolgen.
  • [Bewertung:] Für Bitcoin publiziert die ESTV einen Jahresendsteuerkurs. Andere Kryptowährungen sind zum Jahresschlusskurs der für diese Währung gängigsten Börsenplattform zu deklarieren.

Steueramt Zürich über die Einkommenssteuer

  • Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei (§ 16 Abs. 3 StG) und Kapitalverluste sind steuerlich unbeachtlich.
  • Gehören Kryptowährungen zum Geschäftsvermögen gelten die steuerrechtlichen Bestimmungen über die selbständige Erwerbstätigkeit. Dies gilt insbesondere für den gewerbsmässigen Handel mit Kryptowährungen.
  • Für die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung wird die Praxis zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel (Kreisschreiben Nr. 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 27. Juli 2012) sinngemäss angewendet.
  • Das Schürfen (Mining) von Kryptowährungen durch Zurverfügungstellung von Rechenleistung gegen Entgelt durch eine natürliche Person führt bei dieser zu steuerbarem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Quelle: steueramt.zh.ch | vollständige Mitteilung

Bewertung: Noch einige Unklarheiten

Mit welchem Wert die gehaltene Währung eingetragen werden soll, ist aktuell wohl eine der grössten Fragestellungen. Die Anwendung des durch die ESTV ermittelten Steuerwertes im Falle von Bitcoin wurde von Steuerexperten verschiedentlich kritisiert (Stichworte: dezentraler Charakter, Volatilität und Technologierisiko von Bitcoin; siehe weiterführende Links). Bei anderen Währungen sollen im Kanton Zürich (siehe oben) die “gängisten Börsenplattformen” herangezogen werden. Im Kanton Zug (Merkblatt vom 30.11.2018) soll der Jahresendkurs derjenigen Handelsplattform herangezogen werden, über welche die Kaufs- und Verkaufstransaktionen ausgeführt wurden. Sofern kein aktueller Bewertungskurs ermittelbar ist, soll die Kryptowährung zum ursprünglichen Kaufpreis in Franken deklariert werden. Im Kanton Luzern (Newsletter Steuern Luzern 20/2017, Steuer+Praxis 15.11.2017) soll der Kaufpreis die Basis bilden, wobei sich ein möglicher Abschlag “aufgrund fehlenden Handels o.ä.” rechtfertigen könne.

Weiterführende Links