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Verrechnungssteuer von Erben: Wohnsitzkanton künftig zuständig

Erbinnen und Erben sollen die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen in ihrem Wohnkanton zurückfordern.

Verrechnungssteuerbelastete Einkünfte, die nach dem Ableben des Erblassers fällig werden, müssen von den Erben an deren Wohnsitz deklariert werden. Nach geltendem Recht erfolgt demgegenüber die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei unverteilten Erbschaften durch den Wohnsitzkanton des Erblassers. Dieser muss prüfen, ob die Erträge in den anderen Kantonen deklariert worden sind. Durch die Beteiligung verschiedener Kantone verkompliziert sich die Prüfung der Rückerstattungsanträge und es besteht das Risiko, dass die Verrechnungssteuer zu Unrecht oder doppelt zurückerstattet wird.

Künftig sollen die Erben einer noch nicht verteilten Erbschaft die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen in ihrem Wohnsitzkanton zurückfordern. Damit kann die Erfassung mit der Einkommens- und Vermögenssteuer und die korrekte Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei interkantonalen Sachverhalten besser sichergestellt werden.

Diese Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 3. Februar 2021 beschlossen. Sie tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft.

Dokumente (ESTV)

Rückerstattungsforderungen von Bundesbediensteten im Ausland

Aufgrund des ablehnenden Vernehmlassungsergebnisses verzichtet der Bundesrat hingegen auf seinen Vorschlag, Rückerstattungsforderungen von Bundesbediensteten im Ausland künftig von den Kantonen prüfen zu lassen (zuständig bleibt die ESTV).