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In Kürze 3/2021

Geschätzte Leserin, geschätzter Leser

Vorab in eigener Sache:

Wir haben den Bereich MWST in der Redaktion breiter aufgestellt und freuen uns sehr, Markus Metzger von der Tax Team AG als weiteres Mitglied im Redaktionsteam begrüssen zu dürfen. Wir kennen und schätzen Markus Metzger seit vielen Jahren als Steuerexperten und freuen uns darauf, dass er seine langjährige Berufserfahrung, die er unter anderem als Partner bei einer grossen Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft erworben hat, sowie seine grosse Erfahrung als Referent an internen und externen Kursen, Lehrgängen und Seminaren bei unserer Zeitschrift einbringen wird. Hinweise zu seinem aktuellen Beitrag in diesem Heft finden Sie nachstehend. 

Welche Fachbeiträge erwarten Sie in diesem Heft?

Als wählbares Zollverfahren steht der zollanmeldepflichtigen Person insbesondere das sog. ‹Transitverfahren› zur Verfügung. Mit dem Transitverfahren überwacht der Zoll die Beförderung von unverzollten Waren im Zollgebiet. Wird ein Transitverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, werden für ausländische Waren die Einfuhrabgaben nach dem für die Art der Ware kommenden höchsten Ansatz veranlagt. Für schweizerische Waren wird die Ausfuhrdeklaration widerrufen. Im Kurzbeitrag von Beat König und Christian Maduz werden die Grundzüge dieses Zollverfahrens dargestellt. Es handelt sich dabei um einen Auszug aus einer Einführung in das Zollrecht, die den Zugang zur komplexen Materie des schweizerischen Zollrechts erleichtern soll, wobei insbesondere die praxisbezogene Darstellung zu erwähnen ist.

Markus Metzger setzt seinen letzten Beitrag im letzten Heft über die Praxis der ESTV fort, dass bei Erhalt von COVID-Beiträgen der öffentlichen Hand keine Vorsteuerkürzungen vorgenommen werden müssen und erläutert nun anhand von konkreten Beispielen die Vorschriften zur erforderlichen Vorsteuerkürzungen bei anderen Subventionen. Hierzu stellt er Berechnungsmethoden vor, die von der ESTV im Rahmen einer weiteren Praxisänderung am 13. August 2021 beschrieben werden.

Am 11. Juni 2021 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die neue Dual-Use-Verordnung – VO (EU) 2021/821 – veröffentlicht, die Annette Reiser in ihrem Beitrag in Form einer zusammenfassenden und vergleichenden Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Regelungen veranschaulicht, die dem Leser einen guten Einstieg in die neue Materie ermöglicht.

Verschiedene Komponenten im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer können sich zu einem veritablen Risikopotenzial für Unternehmen kumulieren. Umso wichtiger ist es, diese Risikopotenziale mittels eines spezifischen Risikomanagementprozesses zu identifizieren, zu analysieren und schliesslich zu steuern und zu überwachen. Der Beitrag von Benjamin Chapuis und Isabelle Homberger Gut zeigt auf, wie wichtig es daher auch für den Abschlussprüfer eines Unternehmens ist, im Bereich der Mehrwertsteuer einen Risikoansatz zu wählen. Zunächst beschreiben die Autoren den typischen Ablauf einer Mehrwertsteuer-Prüfung und listen die häufigsten Fehler auf, die bei solchen Prüfungen festgestellt werden. Wertvoll sind die Schlussempfehlungen der beiden Autoren an den tätigen Abschlussprüfer, jeweils aus ihrer Sicht als Steuerberater und als Abschlussprüfer («Conseils de la fiscaliste à l’auditeur»; «Conseils de l’auditeur à l’auditeur»).

Der Rechtsprechungsteil enthält mehrwertsteuerliche Urteile des Bundesgerichts zu wichtigen Fragen wie z. B. der Wirkung von Einreihungsavisen des Weltzollrats als verbindliches Völkerrecht sowie mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu aktuellen Zoll- und MWST-Fragen. In der Übersicht über die Rechtsprechung des EuGH möchte ich Ihr Augenmerk auf die Entscheidung «VS» lenken. Mit dieser Entscheidung (C-7/20 vom 03.03.2021) bestätigt der EuGH seine bisherige Rechtsprechung zum umsatzsteuerlichen Einfuhrbegriff bei Verstössen. Im Gegensatz zum zollrechtlichen Einfuhrbegriff ist für die Einfuhr im umsatzsteuerlichen Sinn und damit für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer nicht das physische Verbringen der Ware oder der Ort der Entdeckung des Verstosses massgebend. Entscheidend ist vielmehr, in welchem Staat der eingeführte Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf eintritt.

Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre, bleiben Sie uns weiterhin gewogen und bleiben Sie dran!