Es entspricht der gängigen Praxis der kantonalen Steuerbehörden, die Steuerbefreiung von gemeinnützigen Organisationen – vorab Stiftungen und Vereine – davon abhängig zu machen, dass die Stiftungsräte resp. Vereinsvorstände ehrenamtlich tätig werden und damit gleichsam «Opfer» erbringen1. Dieses Erfordernis wird in der Regel auf die lange Tradition ehrenamtlichen Engagements in der Schweiz zurückgeführt2. Zu hinterfragen ist, wie sich dies auf das geltende Recht stützen lässt…
Die Finanzierung von Start-ups läuft in der Schweiz häufig über Wandeldarlehen, wobei die ESTV den Wandeldiskont praxisgemäss als Zins qualifiziert und darauf Einkommens- und Verrechnungssteuer erhebt, sofern die 10/20 Nicht-Banken Regel nicht eingehalten wird. Für die Qualifikation als sog. ‹klassische Wandeldarlehen›, bei denen diese Steuerfolgen ausbleiben, hat die ESTV zusätzliche Kriterien aufgestellt, welche Stefan Oesterhelt beleuchtet.
Die vom StHG vorgegebene Grundstückgewinnsteuer erfasst den «unverdienten Wertzuwachs», den ein Grundstück seit der letzten steuerbegründenden Veräusserung erfahren hat; zur Gewinnermittlung sind folglich vergleichbare Verhältnisse zu schaffen. Olivier Margraf illustriert die Funktionsweise des Kongruenzprinzips anhand der Substanzvermehrungen und -minderungen und unterzieht es einer kritischen Würdigung.
Das umfassend überarbeitete Handbuch für Wirtschaftsprüfung 2023 beinhaltet neben Neuerungen im Zusammenhang mit der Aktienrechtsrevision auch Praxisänderungen zum Rechnungslegungsrecht und beschlägt u. a. aufgrund des geltenden Massgeblichkeitsprinzips auch das Steuerrecht. Michael Bertschinger gibt einen Überblick der Änderungen seit 2014 und analysiert ausgewählte Neuerungen hinsichtlich ihrer Steuerfolgen.