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Verrechnungssteuer: Guthaben im Konzern

Präzisierung der Verwaltungspraxis bezüglich Mittelrückführung bei inländisch garantierten Auslandsanleihen gemäss Artikel 14a Absatz 3 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (VStV; SR 642.211).

Präzisierung der Verwaltungspraxis bezüglich Mittelrückführung bei inländisch garantierten Auslandsanleihen gemäss Artikel 14a Absatz 3 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (VStV; SR 642.211).

Hintergrund

Mit Wirkung ab dem 1. April 2017 wurde Artikel 14a VStV angepasst (AS 2017 775). Seither ist unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen bei inländisch garantierten Auslandsanleihen eine Mittelrückführung in die Schweiz zulässig, ohne dass damit für die Zwecke der Verrechnungssteuer die ausländische Emission einer Anleihe der inländischen Garantin zugerechnet wird.

Präxisierung der bisherigen Praxis

Per Mitteilung vom 5. Februar 2019 der Eidg. Steuerverwaltung wird die bisherige Praxis präzisiert:
Mitteilung-010-DVS-2019-d vom 5. Februar 2019 (PDF, 197 kB)

“[…] Zwischen Konzerngesellschaften bestehende Guthaben gelten für die Zwecke der Verrechnungssteuer auch dann weder als Obligation noch als Kundenguthaben (unabhängig von ihrer Laufzeit, ihrer Währung und ihrem Zinssatz), wenn bei inländisch garantierten Auslandsemissionen der Umfang des Mittelrückflusses an inländische Konzerngesellschaften (i.d.R. an die Garantin) die Summe der kumulierten Eigenkapitale sämtlicher ausländischer Gesellschaften des Konzerns (gemäss Art. 14a Abs. 2 VStV) nicht übersteigt (sog. Eigenkapitalvariante). Liegt kein 100-prozentiges Beteiligungsverhältnis vor, wird das Eigenkapital der ausländischen Konzerngesellschaft nur im Rahmen der jeweiligen Beteiligungsquote berücksichtigt.

Dieser Mittelrückfluss an die inländische Konzerngesellschaft kann entweder

  • direkt durch die ausländische Emittentin vorgenommen werden oder aber,
  • indem die ausländische Emittentin die entsprechenden Mittel zunächst ausländischen Konzerngesellschaften weiterleitet, welche ihrerseits anschliessend diese Mittel im Umfang von höchstens dem kumulierten Eigenkapital der ausländischen Konzerngesellschaften an inländische Konzerngesellschaften weiterleitet.

Zudem liegt kein schädlicher Mittelrückfluss vor, wenn die Summe der Mittel, welche im Rahmen von inländisch garantierten Auslandsemissionen in die Schweiz weitergeleitet werden, nicht grösser ist als die Summe der durch inländische Konzerngesellschaften an ausländische Konzerngesellschaften gewährten Darlehen (sog. Verrechnungsvariante). Die Verrechnungsvariante und die Eigenkapitalvariante können miteinander kombiniert werden.

Will eine Gesellschaft von der Eigenkapital- und/oder der Verrechnungsvariante Gebrauch machen, hat sie einen Antrag im Rahmen eines Steuervorabbescheids (Ruling) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zur Genehmigung zu unterbreiten. Im Steuervorabbescheid sind auch die Anforderungen an das Revisionskonzept der gewählten Variante festzulegen. Ein einmal gewähltes Vorgehen ist beizubehalten (Grundsatz der Stetigkeit). […]”

Weitere Mitteilungen der ESTV: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/allgemein/steuerinformationen/dienstleistungen/mitteilungen.html (nicht aufgeführte Mitteilungen sind nicht mehr gültig)