{"id":3098,"date":"2020-04-01T11:20:57","date_gmt":"2020-04-01T09:20:57","guid":{"rendered":"https:\/\/steuerportal.ch\/?post_type=sht_proarticle&#038;p=3098"},"modified":"2020-04-02T02:19:26","modified_gmt":"2020-04-02T00:19:26","slug":"entscheiduebersicht-2-2020","status":"publish","type":"sht_proarticle","link":"https:\/\/steuerportal.ch\/fr\/articles-specialises\/entscheiduebersicht-2-2020\/","title":{"rendered":"Entscheid\u00fcbersicht 2-2020"},"content":{"rendered":"<p>Redaktionsschluss: 2.3.2020<br>Gliederung: Sachgebiete (Rechtsprechung Steuer Revue)<\/p><h2 class=\"wp-block-heading\">2&nbsp;Steuerpflicht<\/h2><h3 class=\"wp-block-heading\">2.2&nbsp;Interkantonal<\/h3><h4 class=\"wp-block-heading\">Feststellung der Steuerpflicht im interkantonalen Verh&auml;ltnis; <em>in casu<\/em> keine Anwendung des Steuerhoheitsverfahrens (AG)&nbsp;                   <\/h4><p>Ist die Steuerhoheit im interkantonalen Verh&auml;ltnis bestritten, so kann und muss die Steuerverwaltung, die sich zur Besteuerung zust&auml;ndig erachtet, in dieser Frage einen Feststellungentscheid erlassen, ehe sie das Veranlagungsverfahren fortsetzen kann. Ein solcher Entscheid muss und darf aber nur dann gef&auml;llt werden, wenn die kantonale Steuerhoheit als solche, d.&#8239;h. der Bestand der subjektiven Steuerpflicht, in Frage steht. Ist das Bestehen einer subjektiven Steuerpflicht (wie im vorliegenden Fall) ohnehin zu bejahen und lediglich noch streitig, ob eine der Steuerhoheit eines Kantons unterworfene Person beschr&auml;nkt oder unbeschr&auml;nkt steuerpflichtig ist, so betrifft dies nicht den Bestand, sondern den Umfang der subjektiven Steuerpflicht. In Veranlagungen sind &uuml;ber die Festlegung der Steuerfaktoren hinausgehende rechtskraftf&auml;hige Feststellungen ausgeschlossen.&nbsp;<\/p><p><em>AG Verwaltungsgericht, 28.2.2020 (WBE.2017.490)<\/em>                                                                         <\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Steuerhoheit AG; Ort der tats&auml;chlichen Verwaltung im Ausland, jedoch Betriebsst&auml;tte im Kt. ZH (ZH)                   <\/h4><p>Die Beschwerdef&uuml;hrerin mit Sitz im Kanton Nidwalden ging aus einer Abspaltung von ihrer Schwestergesellschaft mit Sitz im Kanton Z&uuml;rich hervor. Der Kanton Z&uuml;rich beanspruchte die Steuerhoheit &uuml;ber die Beschwerdef&uuml;hrerin qua pers&ouml;nlicher oder wirtschaftlicher Zugeh&ouml;rigkeit, da dem Sitz im Kanton Nidwalden lediglich formelle Bedeutung zukomme. Das Steuerrekursgericht gelangte zum Schluss, der Ort der tats&auml;chlichen Verwaltung liege im Kanton Z&uuml;rich.<\/p><p>Im Kanton Nidwalden werden weder wichtige Gesch&auml;ftsentscheide gef&auml;llt noch sonstige wesentliche T&auml;tigkeiten f&uuml;r die Beschwerdef&uuml;hrerin durchgef&uuml;hrt: Eine Angestellte mit einem w&ouml;chentlichen Arbeitspensum von vier Stunden, welche rein untergeordnete Aufgaben erf&uuml;llt, vermag keinen Ort der tats&auml;chlichen Verwaltung im Kanton Nidwalden zu begr&uuml;nden. <\/p><p>Der zur Zweckerf&uuml;llung eigentlich n&ouml;tige Arbeits- und Mietaufwand wurde mit Abschluss eines Dienstleistungsvertrags auf die Schwestergesellschaft &uuml;bertragen, welche diese Dienstleistungen auch nach der Abspaltung f&uuml;r die Beschwerdef&uuml;hrerin erbringt. Dass die eigentliche Gesellschaftst&auml;tigkeit ausgelagert wurde, kann nicht dazu f&uuml;hren, dass von einer tats&auml;chlichen Verwaltung im Kanton Nidwalden auszugehen w&auml;re. Zudem werden im Kanton Z&uuml;rich nicht bloss untergeordnete administrative Belange ausgef&uuml;hrt, sondern es findet ein Teil der Wertsch&ouml;pfung der Beschwerdef&uuml;hrerin dort statt. Gegen den Ort der tats&auml;chlichen Verwaltung im Kanton Z&uuml;rich spricht jedoch, dass s&auml;mtliche F&auml;den der Gesch&auml;ftsleitung beim Verwaltungsratspr&auml;sidenten zusammenlaufen, welcher Wohnsitz im Ausland hat und sich selten in der Schweiz aufh&auml;lt. Wichtige Unternehmensentscheide werden ausschliesslich von ihm gef&auml;llt, weshalb der Ort der tats&auml;chlichen Verwaltung im Ausland liegt. Dem bloss formellen schweizerischen Sitz steht somit kein Ort der wirklichen Verwaltung in einem anderen Kanton gegen&uuml;ber, mit der Folge, dass der formelle statutarische Sitz im Kanton Nidwalden steuerlich massgebend ist. Im Kanton Z&uuml;rich liegt jedoch eine Betriebsst&auml;tte vor. Dabei bleibt es im Ergebnis bei der Steuerhoheit des Kantons Z&uuml;rich. Abweisung.<\/p><p><em>ZH Verwaltungsgericht, 4.12.2019 (SB.2019.00034)<\/em><\/p><h2 class=\"wp-block-heading\">3&nbsp;Nat&uuml;rliche Personen<\/h2><h3 class=\"wp-block-heading\">3.1&nbsp;Einkommen aus T&auml;tigkeit<\/h3><h4 class=\"wp-block-heading\">Vorsorgecharakter einer Abgangsentsch&auml;digung; Kapitalabfindungen f&uuml;r wiederkehren-de Leistungen; <em>reformatio in peius<\/em> (DBG; VD)<\/h4><p>Indem der Gesetzgeber durch Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;2 DBG eine gesonderte Besteuerung zu einem reduzierten Satz vorsah, wollte er die Progression des Steuersatzes brechen und die Vorsorge aus sozialen Gr&uuml;nden bevorzugen. Damit jedoch vom Arbeitgeber bezahlte Abgangsleistungen in Genuss der durch Art.&nbsp;38 DBG privilegierten Besteuerung kommen, m&uuml;ssen diese in engem Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge stehen. Dieser Zusammenhang muss aufgrund der Umst&auml;nde der betroffenen Abfindungen untersucht werden.<\/p><p>Vorliegend gilt es hervorzuheben, dass die betroffene Entsch&auml;digung zur gleichen Zeit vereinbart wurde wie die sofortige Versetzung des Betroffenen innerhalb des Konzerns, sodass beide Massnahmen unter die gleiche Abmachung fallen. Aus dieser Sicht und objektiv gesehen, steht die Entsch&auml;digung f&uuml;r den Abgang aus der Konzernleitung in keinem engen oder wesentlichen Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge des Beschwerdegegners.<\/p><p>Dass es je so einen Zusammenhang gegeben h&auml;tte, l&auml;sst sich auch nicht aus einem subjektiven Standpunkt erkennen. Die Vorinstanz erkennt in ihrem Urteil, sie habe die wahre Absicht der Beschwerdegegner und des Konzerns C. zum Zeitpunkt der Vereinbarung der strittigen Abgangsentsch&auml;digung nicht feststellen k&ouml;nnen. Im &Uuml;brigen l&auml;sst sich aus dem angefochtenen Urteil sowie aus der Antwort der Beschwerdegegner weder schliessen, ob diese den bezogenen Betrag der Vorsorge der zweiten oder dritten S&auml;ule zukommen liessen noch ob sie dies bloss vorgehabt hatten.<\/p><p>Obwohl der fragliche Betrag auf eine gewisse Art und Weise eine Lohnk&uuml;rzung ausgleichen sollte, kann dieser auch nicht gem&auml;ss Art.&nbsp;37 DBG besteuert werden, welcher einen Spezialsatz f&uuml;r einmalige Abfindungen vorsieht, die periodische Leistungen abgelten. In der Tat l&auml;sst sich dieser Satz nur auf Zahlungen anwenden, welche unabh&auml;ngig vom Willen des Empf&auml;ngers der Kapitalabfindung ausbezahlt werden.<\/p><p><em>Bundesgericht, 1.10.2019 (2C_520\/2019) = StR&nbsp;2020 S. 29&#8210;38<\/em><\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Ver&auml;usserung von Gesch&auml;ftsverm&ouml;gen (DBG; StHG; ZH)&nbsp;                   <\/h4><p>Der Steuerpflichtige war selbst&auml;ndig erwerbender Tennislehrer und erwarb eine AG, &uuml;ber welche er in der Folge die Tennislehrert&auml;tigkeit aus&uuml;bte; das Einkommen aus dieser T&auml;tigkeit deklarierte er als selbst&auml;ndiges Erwerbseinkommen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, der mit dem sp&auml;teren Verkauf der Aktien realisierte Gewinn sei als steuerbares Einkommen zu erfassen; es handle sich um Kapitalgewinn aus der Ver&auml;usserung von Gesch&auml;ftsverm&ouml;gen.<\/p><p><em>Bundesgericht, 25.11.2019 (2C_102\/2019) = StR&nbsp;2020 S.&nbsp;148&#8210;153<\/em>                                                                         <\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Gesch&auml;ftliche oder private Qualifizierung einer Beteiligung (DBG; StHG; VS)                   <\/h4><p>Gem&auml;ss Rechtsprechung h&auml;ngt die Abgrenzung zwischen privaten Kapitalgewinnen (von der Einkommenssteuer befreit) und Eink&uuml;nften aus Kapitalgewinnen einer selbst&auml;ndigen Erwerbst&auml;tigkeit (der Einkommenssteuer unterliegend) von den konkreten Umst&auml;nden des Einzelfalles ab. Der Begriff der selbst&auml;ndigen Erwerbst&auml;tigkeit wird jedoch weit ausgelegt, sodass nur zuf&auml;llig oder im Rahmen der Verwaltung des Privatverm&ouml;gens erzielte Kapitalgewinne als steuerfreie private Kapitalgewinne betrachtet werden k&ouml;nnen.<\/p><p>Beteiligungen werden dem Gesch&auml;ftsverm&ouml;gen zugeteilt, wenn ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Beteiligung an der Gesellschaft und den anderen T&auml;tigkeiten des Steuerpflichtigen besteht. Insbesondere wird ein solcher Zusammenhang angenommen, wenn die Beteiligung zu einem Gesch&auml;ftszweck erworben wurde oder der K&auml;ufer seine eigenen T&auml;tigkeiten erweitern kann, indem er einen massgeblichen Einfluss auf die betroffene Gesellschaft aus&uuml;bt, und dies seinen eigenen Gesch&auml;ftsaktivit&auml;ten entspricht oder sie sinnvoll erg&auml;nzt. Jedoch l&auml;sst sich aus einer engen wirtschaftlichen Beziehung zwischen der Gesellschaft des Steuerpflichtigen und derjenigen, deren Beteiligungen er besitzt, nicht schliessen, dass diese zum Gesch&auml;ftsverm&ouml;gen geh&ouml;ren. Ausschlaggebend ist die konkrete Absicht der betroffenen Person, ihre Beteiligungen zu nutzen, um die Gesch&auml;ftseink&uuml;nfte ihrer eigenen Gesellschaft zu verbessern.<\/p><p>Den Beschwerdef&uuml;hrern ist allerdings zuzugestehen, dass der Gesellschaftszweck der GmbH nicht genau mit demjenigen der Einzelfirma &uuml;bereinstimmt; Erstere ist im Immobilienbereich t&auml;tig, Letztere als Versicherungsmaklerin. Dies ist letztlich jedoch nicht von Bedeutung, da die Vorinstanz festgehalten hat, dass die T&auml;tigkeiten der Gesellschaft und der Einzelfirma &uuml;bereinstimmen und die T&auml;tigkeiten der Einzelfirma von der GmbH &uuml;bernommen wurden.<\/p><p><em>Bundesgericht, 25.11.2019 (2C_423\/2019) = StR 2020 S. 154&#8210;160<\/em><\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Mitarbeiterbeteiligung; fehlender Nachweis der Entgeltlichkeit (DBG; ZH)                   <\/h4><p>Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Tatsachen und Beweismittel, die nicht sp&auml;testens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, d&uuml;rfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grunds&auml;tzlich nicht nachgebracht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begr&uuml;ndung erhalten. In der Begr&uuml;ndung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet.<\/p><p>Als Einkommen aus unselbst&auml;ndiger Erwerbst&auml;tigkeit gilt unter anderem auch die Zuteilung von Mitarbeiteraktien oder -optionen, sofern und soweit die Beteiligungsrechte unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis &uuml;berlassen werden.<\/p><p>Der Pflichtige erhielt von seiner Arbeitgeberin Mitarbeiteraktien. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Pflichtige von der Arbeitgeberin die Aktien sowohl als Naturalleistung als auch den entsprechenden Wert in Form von Lohn ausbezahlt erhielt. Die vom Pflichtigen erstmalig im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen, mit welchen er die Entgeltlichkeit nachzuweisen versuchte, stellen unzul&auml;ssige Noven dar und sind nicht zu ber&uuml;cksichtigen. Im &Uuml;brigen hat der Pflichtige nichts vorgebracht, was einen Rechtsmangel des angefochtenen Entscheids darlegen w&uuml;rde. Abweisung der Beschwerden.<\/p><p><em>ZH Verwaltungsgericht, 11.10.2019 (SB.2019.00059, SB.2019.00060)<\/em><\/p><h3 class=\"wp-block-heading\">3.2&nbsp;Einkommen aus beweglichem Verm&ouml;gen<\/h3><h4 class=\"wp-block-heading\">Zweidimensionale Sachverhalte; Aufrechnung beim Aktion&auml;r (DBG; StHG; SZ)                   <\/h4><p>Im Nachsteuerpunkt ist das Verschulden ohne Bedeutung. Massgebend ist somit nicht, ob der Alleinaktion&auml;r die Zahlungen veranlasst hat, sondern nur, ob die Zahlungen tats&auml;chlich zu ihm gelangt sind.<\/p><p>Bei den zweidimensionalen Sachverhalten ist zum einen von der Ebene der Gesellschaft auszugehen und besteht zum andern auf Ebene des Anteilsinhabers kein eigentlicher Aufrechnungsautomatismus. Bestand, Qualifikation und H&ouml;he einer Aufrechnung folgen auf Ebene der Gesellschaft einerseits und jener des Anteilsinhabers anderseits einer jeweils eigenen Logik. Entsprechend fehlt eine nat&uuml;rliche Vermutung f&uuml;r die Begr&uuml;ndetheit einer analogen Aufrechnung auf Ebene des Anteilsinhabers und es herrscht die &uuml;bliche Beweislastverteilung.<\/p><p>Auf Ebene des Anteilsinhabers gilt in Abweichung von den &uuml;blichen Regeln &uuml;ber die Beweislast, dass ein Beteiligungsinhaber, falls er gleichzeitig Organ der Gesellschaft ist, Bestand und H&ouml;he der von der Veranlagungsbeh&ouml;rde behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten hat.<\/p><p><em>Bundesgericht, 11.11.2019 (2C_32\/2018, 2C_35\/2018) = StR&nbsp;2020 S. 39&#8210;49<\/em><\/p><h3 class=\"wp-block-heading\">3.5&nbsp; &Uuml;brige Eink&uuml;nfte<\/h3><h4 class=\"wp-block-heading\">Steuerrechtliche Qualifikation eines Online-Handelsspiels mit sogenannten &lsaquo;Nuggets&rsaquo; als steuerbares Einkommen (DBG; ZH)<\/h4><p>Der Pflichtige (Beschwerdegegner) erzielte aus dem Verkauf von sogenannten Nuggets auf einer Onlinespielplattform hohe Eink&uuml;nfte, welche nach vorinstanzlicher Auffassung als private Kapitalgewinne steuerfrei sein sollten.<\/p><p>Die Steuerbarkeit eines Spielgewinns h&auml;ngt nicht davon ab, ob dieser aus einem Geschicklichkeits- oder einem Gl&uuml;cksspiel stammt. Spielgewinne unterscheiden sich wiederum von Kapitalgewinnen, indem sie in der Regel gerade nicht auf einen nachfragegetriebenen Wertzuwachs eines Wirtschaftsguts bzw. die Realisation eines Verm&ouml;genswertes zur&uuml;ckzuf&uuml;hren sind.<\/p><p>Spielguthaben und Spieleins&auml;tzen kommen im Gegensatz zu digitalen W&auml;hrungen keine typischen Geldfunktionen zu, sie sind nur sehr beschr&auml;nkt handelbar und kaum als Zahlungsmittel f&uuml;r reale Dienstleistungen verwendbar.<\/p><p>Die Nuggets entsprechen Spieleins&auml;tzen und sind nicht mit einem effektiven Wirtschaftsgut, einer Digitalw&auml;hrung oder einem r&uuml;cktauschbaren (Spiel-)Guthaben vergleichbar.<\/p><p>Die aus dem Verkauf der Nuggets erzielten Nettoerl&ouml;se bzw. Spielgewinne sind als steuerbares Einkommen zu qualifizieren.<\/p><p>Da die Nuggets keine Verm&ouml;genswerte bzw. Wirtschaftsg&uuml;ter darstellen, sondern mit Spieleins&auml;tzen vergleichbar sind, weisen sie bis zu ihrer effektiven Umwandlung in Geld auch keinen realen, von Angebot und Nachfrage bestimmten Kurswert auf, weshalb sie bis zu ihrem effektiven Verkauf auch keiner Verm&ouml;genssteuer unterliegen. <\/p><p>Korrektur des steuerbaren Verm&ouml;gens um die per Ende der Steuerperiode noch gehaltenen Nugget-Best&auml;nde und Ber&uuml;cksichtigung von nachtr&auml;glich deklarierten Provisionseink&uuml;nften. Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und Gutheissung der Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer.<\/p><p><em>ZH Verwaltungsgericht, 13.11.2019 (SB.2019.00069, SB.2019.00070)<\/em>                      <\/p><h3 class=\"wp-block-heading\">3.6&nbsp;Abz&uuml;ge \/ Gewinnungskosten<\/h3><h4 class=\"wp-block-heading\">Sperrfristenregelung beim BVG-Einkauf (DBG; ZH)&nbsp;<\/h4><p>Wurden Einkaufsbeitr&auml;ge zu Unrecht zum Abzug zugelassen, muss der Fehler im Nachsteuerverfahren und nicht im Berichtigungsverfahren korrigiert werden, daher erfolgt eine teilweise Gutheissung der Beschwerde und R&uuml;ckweisung ins Nachsteuerverfahren. <\/p><p>Die dreij&auml;hrige Sperrfristregelung von Art.&nbsp;79b Abs.&nbsp;3 BVG gilt grunds&auml;tzlich ausnahmslos (ausser f&uuml;r den Wiedereinkauf nach Scheidung gem&auml;ss Art.&nbsp;79b Abs.&nbsp;4 BVG, wobei dort der Abzug bei Vorliegen einer Steuerumgehung gem&auml;ss BGE&nbsp;142 II&nbsp;399 dennoch zu verweigern w&auml;re). Eine analoge Anwendung der R&uuml;ckabwicklungspraxis zu Barauszahlungen ohne hinreichenden Grund im Sinn von Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 FZG dr&auml;ngt sich vorliegend nicht auf (Abweisung Rekurs).<\/p><p><em>ZH Steuerrekursgericht, 3.9.2019 (2&nbsp;DB.2018.146, 2&nbsp;ST.2018.172)<\/em>                      <\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Abzugsf&auml;higkeit von Vorf&auml;lligkeitsentsch&auml;digungen bei Gl&auml;ubigerwechsel (DBG; ZH)<\/h4><p>Die Steuerpflichtigen brachten Vorf&auml;lligkeitsentsch&auml;digungen bei den Schuldzinsen in Abzug, die aufgrund eines vorzeitigen Wechsels der Hypothekarbank anfielen. W&auml;hrend das kantonale Steueramt die Abzugsf&auml;higkeit unter Verweis auf zwei neuere Bundesgerichtsentscheide (2C_1148\/2015 sowie 2C_1165\/2014 \/ 2C_1166\/2014) verneinte, bejahte das Steuerrekursgericht als Vorinstanz eine Abzugsf&auml;higkeit. <\/p><p>&Uuml;berweisung an Kammer aufgrund grunds&auml;tzlicher Bedeutung. Rechtsnatur von Vorf&auml;lligkeitsentsch&auml;digungen und bisherige kantonale Praxis zur Abzugsf&auml;higkeit.<\/p><p>Die neuere bundesgerichtliche Praxis l&auml;sst Vorf&auml;lligkeitsentsch&auml;digungen nur zum Abzug zu, wenn ein weiterbestehendes und nur hinsichtlich der Konditionen umgestaltetes Darlehensverh&auml;ltnis vorliegt und die Vorf&auml;lligkeitsentsch&auml;digung damit prim&auml;r als Entgelt und nicht als Schadenersatz oder Konventionalstrafe einzustufen ist, w&auml;hrend die Abzugsf&auml;higkeit bei einem Wechsel des (Hypothekar-)Gl&auml;ubigers ausgeschlossen wird.<\/p><p>Bei den betreffenden bundesgerichtlichen Erw&auml;gungen handelt es sich nicht um blosse <em>obiter dicta<\/em>. Die bundesgerichtlich vorgenommene Differenzierung vermag auch in materieller Hinsicht zu &uuml;berzeugen, da der Vorf&auml;lligkeitsentsch&auml;digung bei Gl&auml;ubigerwechsel im Wesentlichen der Charakter einer nicht abzugsf&auml;higen R&uuml;cktrittspr&auml;mie im Sinn eines Schadenersatzes oder einer Konventionalstrafe zukommt und sie sich wesentlich von einer blossen Vertragsanpassung unterscheidet.<\/p><p>Weiter k&ouml;nnen Vorf&auml;lligkeitsentsch&auml;digungen bei einem Gl&auml;ubigerwechsel weder als Schuldzinsen noch als Gewinnungskosten gelten, stellen sie doch weder ein Entgelt f&uuml;r die Kapitalnutzung dar noch stehen sie (als Wette auf die zuk&uuml;nftige Zinsentwicklung) in unmittelbarem Zusammenhang mit einer zuk&uuml;nftigen Einkommenserzielung.<\/p><p>Keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit, des Rechtsgleichheitsgebots oder der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf&auml;higkeit.<\/p><p>Der unmittelbaren Anwendung der neuen bundesgerichtlichen Praxis stehen weder Vertrauensschutzgr&uuml;nde noch das R&uuml;ckwirkungsverbot entgegen. Gutheissung der (vereinigten) Beschwerden des kantonalen Steueramts.<\/p><p><em>ZH Verwaltungsgericht, 23.10.2019 (SB.2019.00032, SB.2019.00033)<\/em>                      <\/p><p><em>(Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in &ouml;ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid mit Urteil vom 16.12.2019 [2C_1009\/2019] abgewiesen.)<\/em><\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Einkauf in berufliche Vorsorge: Kapitalvorbezug (StHG; AG)&nbsp;<\/h4><p>Die steuerliche Gleichstellung von Kapitalvorbez&uuml;gen und eigentlichen sozialversicherungsrechtlichen Leistungen aus zweiter S&auml;ule entspricht dem berechtigten Anliegen, das Gesetz einfach und praktikabel handhaben zu k&ouml;nnen. Mit der Objektivierung der Sperrfrist in Art.&nbsp;79b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1&nbsp;BVG hat der Gesetzgeber daf&uuml;r gesorgt, dass die Pr&uuml;fung der Steuerumgehung sich im individuell-konkreten Fall er&uuml;brigt. Die gesetzliche Konzeption erfasst auch die Vorbez&uuml;ge zum Zwecke der Wohneigentumsf&ouml;rderung.<\/p><p><em>Bundesgericht, 4.11.2019 (2C_29\/2017) = StR&nbsp;2020 S.&nbsp;50&#8210;54<\/em>                      <\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Verm&ouml;gensverwaltungskosten (DBG; SG)&nbsp;<\/h4><p>Abzugsf&auml;hige Verm&ouml;gensverwaltungskosten sind Verg&uuml;tungen, die Dritten f&uuml;r die Besorgung der allgemeinen Verwaltung von Gegenst&auml;nden des Privatverm&ouml;gens entrichtet werden. Dazu z&auml;hlen s&auml;mtliche Aufwendungen, die mit der Erzielung der zugeh&ouml;rigen Eink&uuml;nfte zusammenh&auml;ngen und nicht zu einer Vermehrung des Verm&ouml;gens f&uuml;hren, also die durch die Fremdverwaltung anfallenden Kosten f&uuml;r Depotgeb&uuml;hren, Aufwendungen f&uuml;r die Verwaltung von Wertschriften sowie Kosten f&uuml;r den Verm&ouml;gensverwalter. Nicht abzugsf&auml;hig sind demgegen&uuml;ber Kosten, die &uuml;ber die allgemeine Verwaltung hinausgehen und dazu dienen, die bestehenden Verm&ouml;gensanlagen zu verbessern, insbesondere Kosten, die aus Transaktionen von beweglichem Kapitalverm&ouml;gen stammen, und Aufwendungen f&uuml;r Finanz-, Anlage- oder Steuerberatung.<\/p><p><em>SG Verwaltungsrekurskommission, 28.10.2019 (I\/1-2018\/197)<\/em><\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Kinder- und Versicherungspr&auml;mienabzug bei Konkubinatspaar (wobei ein Partner erwerbslos ist) mit gemeinsamen Kindern (DBG; ZH)<\/h4><p>Auch wenn ein Konkubinatspartner kein Einkommen erzielt und der gutverdienende andere Partner f&uuml;r den Unterhalt der beiden gemeinsamen Kinder aufkommt, werden der Kinder- und der Versicherungspr&auml;mienabzug nach dem klaren Gesetzeswortlaut h&auml;lftig geteilt. Die im Merkblatt Sozialabz&uuml;ge des KStA vorgesehene Zuweisung dieser Abz&uuml;ge bei fehlendem Einkommen des einen Partners an den anderen erweist sich als gesetzeswidrig. Auferlegung der Kosten an das kantonale Steueramt.<\/p><p><em>ZH&nbsp;Steuerrekursgericht, 11.10.2019 (1 DB.2019.101, 1 ST.2019.131)<\/em><\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Wohnkosten in den USA und Flugkosten als Berufskosten oder Aus- und Weiterbildungskosten? (DBG; SG)&nbsp;<\/h4><p>Streitig war, ob die Vorinstanz zu Recht Wohnkosten in den USA und Flugkosten in der Steuerveranlagung 2016 des Beschwerdef&uuml;hrers als Berufskosten (und nicht als Aus- und Weiterbildungskosten) einstufte und das &laquo;adjusted gross income&raquo; (anstelle des &laquo;taxable income&raquo;) als satzbestimmendes Einkommen best&auml;tigte. Das Verwaltungsgericht f&uuml;hrte aus, dass dem Beschwerdef&uuml;hrer im Rahmen der von ihm absolvierten Internships die Finanzierung des Lebensunterhalts mit dem erzielten Sal&auml;r m&ouml;glich gewesen w&auml;re und dies als Indiz f&uuml;r das Vorliegen einer Erwerbst&auml;tigkeit im Sinn von Art.&nbsp;39 StG und Art.&nbsp;26 DBG zu werten sei. Die Internships h&auml;tten einen obligatorischen Bestandteil des Doktorats gebildet und seien in diesem Sinn an Letzteres &laquo;gekoppelt&raquo; gewesen. Auch dieser Umstand spreche f&uuml;r die Richtigkeit der Einstufung der in den USA entstandenen Aufwendungen als Berufskosten im Zusammenhang mit dem dort erzielten Einkommen. Im Weiteren h&auml;tten die Internships in den USA zwar (unabdingbare) Voraussetzung f&uuml;r das Doktorat gebildet. F&uuml;r die Aus&uuml;bung der Arbeit an der ETH im Jahr 2016 als wissenschaftlicher Mitarbeiter sei die Absolvierung der Weiterbildung in den USA indes nicht &ndash; im Sinn eines qualifiziert engen Zusammenhangs &ndash; erforderlich gewesen. Vielmehr habe die Arbeit in dem in Frage stehenden Jahr unabh&auml;ngig davon ausge&uuml;bt werden k&ouml;nnen. Insofern h&auml;tten die im Rahmen der Internships angefallenen Kosten nicht der Erzielung des Erwerbseinkommens in der Schweiz gedient, sondern seien als Berufskosten im Zusammenhang mit dem dort erzielten Einkommen angefallen. Das von der Vorinstanz angewendete satzbestimmende Einkommen &uuml;berschreite den Bruttolohn, was nicht angehe (vgl. Art.&nbsp;127 Abs.&nbsp;2 BV: Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf&auml;higkeit), zumal die erw&auml;hnte Steuerr&uuml;ckerstattung bereits im Vorjahr satzbestimmend f&uuml;r die CH-Steuern verwendet worden sei. F&uuml;r das satzbestimmende Einkommen m&uuml;sse daher der Betrag von USD&nbsp;257.&ndash; (Steuerr&uuml;ckerstattung 2015) ausser Betracht bleiben. Auch R&uuml;ckerstattungen von CH-Steuern f&uuml;r ein dem Steuerjahr vorangehendes Jahr k&ouml;nnten nicht satzbestimmende Grundlage bilden f&uuml;r das aktuelle Steuerjahr.<\/p><p><em>SG Verwaltungsgericht, 18.9.2019 (B&nbsp;2019\/83, B&nbsp;019\/85)<\/em>                      <\/p><h3 class=\"wp-block-heading\">3.8&nbsp;Verm&ouml;genssteuer<\/h3><h4 class=\"wp-block-heading\">Verkehrswert einer Holding mit Betriebs-Verm&ouml;gensverwaltungsgesellschaft bei Abschl&uuml;ssen per 30.&nbsp;Juni 2014 (Kreisschreiben Nr.&nbsp;28 der Schweizerischen Steuerkonferenz; ZH)<\/h4><p>Bewertung nicht kotierter Stammanteile einer Holding GmbH mit einem Gesch&auml;ftsjahr jeweils vom 1.&nbsp;Juli eines Jahres bis zum 30.&nbsp;Juni des Folgejahres unter Ber&uuml;cksichtigung stiller Reserven bei einer Tochter-Betriebsgesellschaft (Verm&ouml;gensverwaltungsgesellschaft) mit einem Gesch&auml;ftsjahr entsprechend dem Kalenderjahr. <\/p><p>F&uuml;r die im Rahmen der Bewertung der Holding GmbH notwendige Ermittlung der stillen Reserven auf deren Beteiligung an der Tochter-Betriebsgesellschaft kann nicht auf Jahresabschlussdaten der Betriebsgesellschaft f&uuml;r ein erst ein halbes Jahr nach dem Jahresabschlussdatum der Holding endendes Gesch&auml;ftsjahr abgestellt werden. Haben sich die Pflichtigen f&uuml;r eine solche Struktur entschieden, verbietet es sich insbesondere, den Entscheid f&uuml;r ein unterj&auml;hrig endendes Gesch&auml;ftsjahr der Holding&nbsp;GmbH f&uuml;r blosse Bewertungszwecke mittels eines jedes Jahr durchzuf&uuml;hrenden Zwischenabschlusses per Ende eines Kalenderjahrs wieder aufzuheben. Korrektur des Verm&ouml;genssteuerwerts, da das kantonale Steueramt irrt&uuml;mlich davon ausgegangen ist, die Bewertung f&uuml;r das Jahr n falle f&uuml;r die Pflichtigen ung&uuml;nstiger aus als die Bewertung f&uuml;r das Jahr n &ndash; 1. Der Nachweis der Pflichtigen, dass die Verwendung eines Goodwill-Multiples im Sinn eines Prozentsatzes auf die verwalteten Verm&ouml;gen (assets under management) zu einer besseren Erkenntnis f&uuml;r die Bestimmung des Verkehrswerts einer Verm&ouml;gensverwaltungsgesellschaft f&uuml;hrt, gelingt nicht, da es sich hierbei um einen branchenspezifischen Durchschnittswert mit grosser Bandbreite handelt.<\/p><p><em>ZH Steuerrekursgericht, 30.7.2019 (2 ST.2018.29)<\/em>                      <\/p><h2 class=\"wp-block-heading\">4&nbsp;Juristische Personen <\/h2><h3 class=\"wp-block-heading\">4.1&nbsp;Gewinnsteuer <\/h3><h4 class=\"wp-block-heading\">Verdeckte Gewinnaussch&uuml;ttung; steuerlich nicht anerkannter Zins auf dem Eigenkapital; Gewinnvorwegnahme (DBG; SG)<\/h4><p>Unter W&uuml;rdigung aller konkreten Umst&auml;nde hat die steuerpflichtige Gesellschaft vorliegend von ihren alleinigen Aktion&auml;ren verzinsliche Darlehen in einem Umfang aufgenommen, welche unter sonst gleichen Verh&auml;ltnissen von einem unabh&auml;ngigen Dritten nicht erh&auml;ltlich gewesen w&auml;ren. Im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Grundst&uuml;ckserwerbs wurde daher zu Recht ein Betrag als verdeckte Gewinnaussch&uuml;ttung (steuerlich nicht anerkannter Zins auf dem Eigenkapital) aufgerechnet. Weiter vermietete die Gesellschaft das ihr geh&ouml;rende Grundst&uuml;ck an die alleinigen Aktion&auml;re, weshalb die Differenz zum bezahlten Mietzins eine Gewinnvorwegnahme darstellt, die bei der Kapitalgesellschaft aufgerechnet wird. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Mietzinses ist dabei auf den steuerlich massgebenden Mietwert abzustellen. Der Beschwerdegegner rechnete schliesslich die im Konto &laquo;Transitorische Passiven&raquo; verbuchten Reparaturkosten zu Recht mit der Begr&uuml;ndung auf, die gesch&auml;ftsm&auml;ssige Begr&uuml;ndetheit dieser R&uuml;ckstellung sei nicht nachgewiesen.<\/p><p><em>SG Verwaltungsgericht, 2.11.2019 (B&nbsp;2019\/87, B&nbsp;2019\/89)<\/em>                      <\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Verein; Qualifikation von Zahlungen als Mitgliederbeitr&auml;ge (DBG; StHG; SG)<\/h4><p>Mitgliederbeitr&auml;ge sind geldwerte Leistungen seitens der Vereinsmitglieder zur Verwirklichung des Gemeinschaftszwecks im Interesse aller Mitglieder. Als steuerbarer Ertrag sollen die vom Verein neu erwirtschafteten Gewinne erfasst werden, nicht jedoch die von den Vereinsmitgliedern zugef&uuml;hrten Mittel. Demgegen&uuml;ber sind Zahlungen der Mitglieder, die auf einer Gegenleistung des Vereins beruhen oder f&uuml;r die F&ouml;rderung pers&ouml;nlicher Interessen des Mitglieds geleistet werden, grunds&auml;tzlich nicht Mitgliederbeitr&auml;ge.<\/p><p>Praxisgem&auml;ss k&ouml;nnen Zahlungen der Mitglieder, welche &uuml;ber die &uuml;blichen Beitr&auml;ge hinausgehen, als steuerfreie Mitgliederbeitr&auml;ge eingestuft werden, wenn sie kumulativ folgende Voraussetzungen erf&uuml;llen: Die Verpflichtung zu diesen Zahlungen ist wie die Jahresbeitr&auml;ge der Mitglieder in den Statuten vorgesehen, sie werden haupts&auml;chlich von den Vereinsmitgliedern geleistet und von allen verpflichteten Personen gleichm&auml;ssig erhoben. Auch diesbez&uuml;glich gilt indes, dass die Beitr&auml;ge weder auf einer Gegenleistung des Vereins beruhen noch f&uuml;r die F&ouml;rderung der pers&ouml;nlichen Interessen eines Mitglieds geleistet werden d&uuml;rfen.<\/p><p><em>Bundesgericht, 6.11.2019 (2C_650\/2019) = StR&nbsp;2020 S.&nbsp;55&#8210;62<\/em><\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Abzugsf&auml;higkeit einer Konventionalstrafe gem&auml;ss allgemeinverbindlich erkl&auml;rtem Gesamtarbeitsvertrag als gesch&auml;ftsm&auml;ssig begr&uuml;ndeter Aufwand? (GL)<\/h4><p>Aus dem Umstand, dass das kantonale Steuergesetz vom Wortlaut her lediglich die Steuerbussen ausdr&uuml;cklich vom gesch&auml;ftsm&auml;ssig begr&uuml;ndeten Aufwand ausnimmt, kann nicht bereits <em>e contrario<\/em> geschlossen werden, dass die &uuml;brigen Bussen und p&ouml;nalen Verwaltungssanktionen gesch&auml;ftsm&auml;ssig begr&uuml;ndeten Aufwand darstellen.<\/p><p>Die streitbetroffene Konventionalstrafe, welche in der Verletzung eines allgemeinverbindlich erkl&auml;rten Gesamtarbeitsvertrags begr&uuml;ndet ist, stellt eine p&ouml;nale privatautonome Sanktion dar und f&auml;llt unter die &uuml;brigen Sanktionen mit p&ouml;nalem Charakter. Die Frage der Abzugsf&auml;higkeit von privatautonomen p&ouml;nalen Sanktionen l&auml;sst sich weder gest&uuml;tzt auf die Gesetzgebung noch anhand der h&ouml;chstrichterlichen Rechtsprechung beantworten. Die Beschwerdef&uuml;hrerin wurde wegen einer ungen&uuml;genden Entl&ouml;hnung der Arbeitnehmer sanktioniert, was eine mit der Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit im Zusammenhang stehende Vertragsverletzung darstellt. Anders als bei hoheitlichen Sanktionen kann bei einer solchen Strafe die Abzugsf&auml;higkeit regelm&auml;ssig nicht verneint werden. &Uuml;berdies kommt einer Unternehmung bei ihrer Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit und auch im Rahmen der Steuerveranlagung eine hohe unternehmerische Freiheit zu, weshalb erst dann einzugreifen ist, wenn das Gesetz dies vorsieht oder gesetzliche Bestimmungen verletzt wurden, was vorliegend nicht der Fall ist. Abweisung der Beschwerde der GL Steuerverwaltung.<\/p><p><em>GL Verwaltungsgericht, 12.12.2019 (VG.2019.00102)<\/em>                      5 <\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">GrundsteuernVerzinsung einer Zahlung auf ein Sperrkonto (StHG; BE)&nbsp;<\/h4><p>Harmonisierungsrechtlich sind die Kantone und Gemeinden in der Gestaltung des Bezugsverfahrens grunds&auml;tzlich frei. Eine entsprechende &laquo;marge de man&oelig;uvre&raquo; der Kantone und Gemeinden besteht damit auch im Bereich des Zinses, handle es sich um Verzugs- oder Verg&uuml;tungszins. Soweit keine harmonisierungsrechtliche Vorgabe besteht und die Kantone und Gemeinden damit &uuml;ber einen Gestaltungsspielraum verf&uuml;gen, werden sie in ihren &ouml;ffentlich-rechtlichen Befugnissen auch durch das Bundeszivilrecht nicht beschr&auml;nkt. Wenn das kantonale oder das&nbsp;kommunale Abgaberecht aber an das Bundeszivilrecht ankn&uuml;pft, wird dieses zu subsidi&auml;rem kantonalem Abgaberecht; die Kognition des Bundesgerichts beschr&auml;nkt sich diesfalls auf die Verletzung verfassungsm&auml;ssiger Individualrechte. Wenn die Parteien unter den<em> essentialia negotii<\/em> vereinbaren, es habe eine Sicherstellung zu erfolgen, fusst dies ausschliesslich auf einer zivilrechtlichen Grundlage; eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung auf ein Sperrkonto besteht nicht. Dies ber&uuml;hrt die Entstehung der Steuerforderung nicht. Sodann beginnt nach bernischem Steuerrecht nicht nur der Verg&uuml;tungs-, sondern auch der Verzugszins erst zu laufen, falls die Forderung &uuml;berhaupt in Rechnung gestellt ist.<\/p><p><em>Bundesgericht, 11.11.2019 (2C_894\/2019) = StR&nbsp;2020 S.&nbsp;161&#8210;167<\/em><\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Grundst&uuml;ckgewinnsteuer; Verkehrswert von 25 Jahren (ZG)<\/h4><p>Setzt eine Grundst&uuml;ckgewinnsteuer-Kommission einen Landwert vor 25&nbsp;Jahren gest&uuml;tzt auf Vergleichshand&auml;nderungen von vor 25&nbsp;Jahren fest, hat sie einem Steuerpflichtigen im Einspracheverfahren auf Gesuch hin Einsicht in diese Hand&auml;nderungen zu geben. Unterl&auml;sst sie dies, verletzt sie das rechtliche Geh&ouml;r; Best&auml;tigung der Rechtsprechung.<\/p><p>Aus Gr&uuml;nden des Steuergeheimnisses ist das volle Akteneinsichtsrecht auf die Amtsstelle beschr&auml;nkt. Ausgeh&auml;ndigte Angaben zu den Vergleichsgrundst&uuml;cken sind derart zu anonymisieren, dass R&uuml;ckschl&uuml;sse auf die Eigent&uuml;mer der Vergleichsgrundst&uuml;cke nicht mehr m&ouml;glich sind; Pr&auml;zisierung der Rechtsprechung.<\/p><p><em>ZG Verwaltungsgericht, 19.11.2019 (A&nbsp;2018 26)<\/em>                      <\/p><h2 class=\"wp-block-heading\">6 Erbschafts- und Schenkungssteuern<\/h2><h4 class=\"wp-block-heading\">Erbschaftssteuer; Patenkindabzug (ZH)&nbsp;<\/h4><p>X war ein Neffe der verstorbenen E. In ihrem Testament bedachte sie ihn mit einem Barlegat von CHF&nbsp;10&#8239;000.&ndash;. X machte geltend, es st&uuml;nde ihm der Steuerfreibetrag von CHF&nbsp;15&#8239;000.&ndash; im Sinn von &sect;&nbsp;21 Abs.&nbsp;1&nbsp;lit.&nbsp;d ESchG zu, da er ein Patenkind der Verstorbenen gewesen sei. Seine Gotte sei anl&auml;sslich seiner Einsegnung als Kleinkind in einer Freikirche (formlos) bestellt worden; als junger Erwachsener sei er schliesslich getauft worden. Das kantonale Steueramt verweigerte ihm den Patenkindabzug. Zwar setze die Patenschaft nicht eine Taufhandlung voraus, indessen m&uuml;sse das innere Recht der religi&ouml;sen Gemeinschaft das Verh&auml;ltnis zwischen Paten und Patenkind regeln sowie die &Uuml;bernahme einer Patenschaft verzeichnen; beides sei im Fall von X nicht der Fall. Das Steuerrekursgericht hiess den Rekurs von X gut, wogegen das kantonale Steueramt Beschwerde beim Verwaltungsgericht f&uuml;hrt.<\/p><p>Unbestritten ist, dass nach geltendem ESchG alle Patenkinder erfasst sind, ohne dass eine Taufhandlung vorausgesetzt wird. Unbestritten ist auch, dass nicht nur im Rahmen der Landeskirche begr&uuml;ndete Patenschaften vom Patenkindabzug nach ESchG profitieren k&ouml;nnen, sondern auch die in anderen religi&ouml;sen Gemeinschaften begr&uuml;ndeten Patenschaften. Das kantonale Steueramt kn&uuml;pft zus&auml;tzlich an eine rechtlich normierte Patenschaftsbeziehung im Gesetzesrecht (Kirche) oder in den Vereinsstatuten (Freikirche) an. Eine solche zus&auml;tzliche Normierung kann jedoch nicht erforderlich sein, zumal selbst das Kirchenrecht im Zusammenhang mit der Taufe keine Rechtspflichten an das Patenamt kn&uuml;pft. Was sodann die Anforderungen an den Nachweis einer solchen Patenschaft betrifft, grenzt es an &uuml;berspitzten Formalismus, wenn das kantonale Steueramt verlangt, dass der Pate in der Religionsgemeinschaft mit dieser Funktion verzeichnet sei. So k&ouml;nnten lediglich getaufte Kinder den Nachweis &uuml;ber die Patenschaft erbringen, da Taufen gem&auml;ss Kirchenrecht in das Kirchenregister\/Taufbuch einzutragen sind. Im Ergebnis w&auml;ren auch Freikirchen verpflichtet, B&uuml;cher im Sinn des Kirchenrechts zu f&uuml;hren, soll der Patenkindabzug gem&auml;ss &sect;&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 lit.&nbsp;d ESchG erfolgreich geltend gemacht werden. Folgte man der Ansicht des kantonalen Steueramts, so w&uuml;rde der Patenkindabzug im Sinn des alten Rechts von 1870 wieder auf den Taufpaten reduziert. Dies widerspr&auml;che jedoch der geltenden Auffassung. Abweisung.<\/p><p><em>ZH Verwaltungsgericht, 23.10.2019 (SB.2019.00050)<\/em><\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Abgrenzung Einkommen von Schenkung in der Nachsteuererhebung (DBG;&nbsp;SG)<\/h4><p>Streitig war, ob der vorinstanzliche Entscheid die von der Steuerverwaltung im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens vorgenommene Aufrechnung von Einkommen aus unselbst&auml;ndiger Erwerbst&auml;tigkeit zum steuerbaren Einkommen 2013 des Beschwerdef&uuml;hrers zu Recht best&auml;tigte. Das Verwaltungsgericht verneinte das Vorliegen einer vom Beschwerdef&uuml;hrer behaupteten Schenkung und best&auml;tigte den angefochtenen Entscheid. Sei das Arbeitsverh&auml;ltnis bei Zugang der Leistungen&nbsp;&ndash; wie vorliegend&nbsp;&ndash; bereits beendet gewesen (Konkurs der Arbeitgeberin), so richte sich die allf&auml;llige Besteuerung von Leistungen im Zusammenhang mit dem fr&uuml;heren Arbeitsverh&auml;ltnis (&Uuml;berbr&uuml;ckungsleistungen) nach Art.&nbsp;36 lit.&nbsp;a&nbsp;StG und Art.&nbsp;23 lit.&nbsp;a&nbsp;DBG. Der Mittelzugang habe dazu gedient, dem Beschwerdef&uuml;hrer das durch Konkurs der ehemaligen Arbeitgeberin weggefallene Einkommen zwischenzeitlich (bis zum Antritt eines neuen Arbeitsverh&auml;ltnisses) zu ersetzen. Angesichts der wirtschaftlichen Motive f&uuml;r die                     Zahlungen kann ein Schenkungswille nicht als nachgewiesen gelten. Letzterer w&uuml;rde beim Leistenden den Willen voraussetzen, die Zuwendung vorzunehmen, ohne daf&uuml;r eine Gegenleistung zu empfangen. Vorliegend war die Arbeitgeberin aber daran interessiert, den Beschwerdef&uuml;hrer ab dem 1.&nbsp;September 2013 (weiter) besch&auml;ftigen zu k&ouml;nnen. Die eine Schenkung bzw. die Unentgeltlichkeit ausschliessende Gegenleistung des Beschwerdef&uuml;hrers bestand in seiner weiteren Verf&uuml;gbarkeit als eingearbeiteter bzw. bereits geschulter Arbeitnehmer. Der Umstand, dass die Zahlungen freiwillig geleistet worden waren, belegt f&uuml;r sich allein noch keine (f&uuml;r eine Schenkung vorausgesetzte) Unentgeltlichkeit.<\/p><p><em>AG Verwaltungsgericht, 7.10.2019 (B 2018\/251, B 2018\/252)<\/em>                      <\/p><h2 class=\"wp-block-heading\">7 Verrechnungssteuer<\/h2><h4 class=\"wp-block-heading\">R&uuml;ckerstattung der Verrechnungssteuer bei fahrl&auml;ssiger Nichtdeklaration (VStG)<\/h4><p>Gem&auml;ss der neuen, per 1.&nbsp;Januar 2019 in Kraft getretenen Fassung dieser Gesetzesbestimmung verwirkt der R&uuml;ckerstattungsanspruch nur, wenn der verrechnungssteuerpflichtige Ertrag (eventual-)vors&auml;tzlich nicht in der Steuererkl&auml;rung Eingang fand. Eventualvorsatz kann vorliegend ausgeschlossen werden, weil der Beschwerdef&uuml;hrer das Formular&nbsp;103 als Vertreter der von ihm beherrschten Aktiengesellschaft eigenh&auml;ndig unterschrieben und der ESTV eingereicht hat: Eine absichtliche Steuerverk&uuml;rzung h&auml;tte seitens der Steuerbeh&ouml;rden somit unm&ouml;glich unentdeckt bleiben k&ouml;nnen und h&auml;tte &uuml;berdies f&uuml;r den Beschwerdef&uuml;hrer nur Unannehmlichkeiten nach sich gezogen. Des Weiteren &uuml;bersteigt der von der Gesellschaft an die ESTV &uuml;berwiesene Verrechnungssteuerbetrag eine aufgrund der Fehldeklaration hervorgerufene Steuerverk&uuml;rzung deutlich. Ein vern&uuml;nftig denkender Mensch sch&auml;digt sich nicht in dieser Weise selbst, ohne dass ihm ein irgendwie gearteter Vorteil winkt, weshalb Eventualvorsatz vorliegend ausgeschlossen werden kann. Gutheissung.<\/p><p><em>ZH Steuerrekursgericht, 4.11.2019 (SB.2018.18)<\/em><\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">R&uuml;ckerstattung der Verrechnungssteuer; keine Verwirkung des R&uuml;ckerstattungsanspruchs der Verrechnungssteuer bei fahrl&auml;ssiger Nichtdeklaration von Einkommen oder Verm&ouml;gen (VStG)<\/h4><p>Erkennt das Verwaltungsgericht in einem Verfahren, bei dem es um die Verwirkung des R&uuml;ckerstattungsanspruchs der Verrechnungssteuer geht, dass eine steuerpflichtige Person Einkommen oder Verm&ouml;gen bloss fahrl&auml;ssig nicht deklariert hat, hat sie keine unn&ouml;tigen Kosten im Sinne von &sect;&nbsp;120 Abs.&nbsp;2&nbsp;ZG&nbsp;StG verursacht, womit sie die Gerichtskosten nicht &uuml;bernehmen muss. Dies gilt auch f&uuml;r nach dem 1.&nbsp;Januar 2019 h&auml;ngige Verfahren, die sich noch unter der Rechtslage von vor dem 1.&nbsp;Januar 2019 abgespielt haben. <\/p><p>In Verfahren, bei denen es um die Verwirkung des R&uuml;ckerstattungsanspruchs geht, hat eine vor Gericht obsiegende steuerpflichtige Person, die durch eine Fachperson vertreten wurde, Anspruch auf Zusprache einer Parteientsch&auml;digung.<\/p><p><em>ZG Verwaltungsgericht, 27.8.2019 (A 2016 34)<\/em>                     <\/p><h2 class=\"wp-block-heading\">9 Mehrwertsteuer<\/h2><p><em>Vgl. hierzu die in dieser Zeitschrift erscheinende Rubrik MWST Rechtsprechung<\/em>.<\/p><h2 class=\"wp-block-heading\">10&nbsp;Verfahrensrecht<\/h2><h4 class=\"wp-block-heading\">Mangelhafte Er&ouml;ffnung ins Ausland; Auswirkungen; Pr&uuml;fung der Anwendbarkeit der internationalen Abkommen (DBA&nbsp;CH-F; GE)<\/h4><p>Gem&auml;ss Rechtsprechung stellt die Er&ouml;ffnung einer Verf&uuml;gung per direkter Briefpost im Ausland ohne Zustimmung des betroffenen Staates einen hoheitlichen Akt dar, welcher dessen Souver&auml;nit&auml;t verletzt und demzufolge v&ouml;lkerrechtswidrig ist. Mangels Abkommen muss eine Er&ouml;ffnung auf diplomatischem oder konsularischem Weg stattfinden.<\/p><p>Im vorliegenden Fall gab es kein Abkommen, welches den Schweizer Beh&ouml;rden erlaubt h&auml;tte, die vorliegende Verf&uuml;gung per einfacher Briefpost in Frankreich zuzustellen. Die betroffene Zustellung des Einspracheentscheids ist demzufolge v&ouml;lkerrechtswidrig und mangelhaft, und deren Auswirkungen sind zu pr&uuml;fen.<\/p><p>Es gilt, zwischen einer mangelhaften und einer g&auml;nzlich fehlenden Er&ouml;ffnung eines Urteils oder einer Verf&uuml;gung zu unterscheiden. Diese Akten bestehen erst rechtm&auml;ssig, wenn sie den Parteien offiziell kommuniziert worden sind. Solange dies nicht der Fall ist, existieren sie nicht (Nichturteil). <\/p><p>Auch wenn sie mangelhaft ist, kann eine durchgef&uuml;hrte Er&ouml;ffnung ihre Wirkung entfalten. Es muss deswegen unter Ber&uuml;cksichtigung der konkreten Umst&auml;nde untersucht werden, ob die betroffene Partei durch die Mangelhaftigkeit der Er&ouml;ffnung tats&auml;chlich irregef&uuml;hrt wurde und einen Schaden erlitten hat. Dabei begrenzen die Regeln von Treu und Glauben die M&ouml;glichkeit, sich auf Verfahrensfehler zu berufen. Falls der Betroffene den Entscheid anfechten m&ouml;chte, so muss dies innerhalb einer angemessenen Frist geschehen, sobald er davon auf irgendeine Art Kenntnis erhalten hat. Konkret bedeutet dies, dass auch eine mangelhaft er&ouml;ffnete Verf&uuml;gung in Kraft treten kann, falls sie nicht innert angemessener Frist vor den Richter gebracht wird. <\/p><p><em>Bundesgericht, 5.11.2019 (2C_160\/2019) = StR&nbsp;2020 S.&nbsp;168&#8210;174<\/em><\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Anfechtung einer Ermessenstaxation; Fristwahrung bei der elektronischen Steuererkl&auml;rung (DBG; ZH)<\/h4><p>Der Pflichtige reichte trotz Mahnung keine Steuererkl&auml;rung ein und wurde nach Ermessen eingesch&auml;tzt bzw. veranlagt. Er erhob innerhalb der Frist Einsprache. Sodann &uuml;bermittelte er am letzten Tag der Einsprache seine Steuererkl&auml;rung elektronisch. <\/p><p>Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Entscheid, womit das Steuerrekursgericht einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts best&auml;tigt hat, so darf das Verwaltungsgericht lediglich pr&uuml;fen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdef&auml;higen Rechtsm&auml;ngeln leidet; ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid ist ihm verwehrt.<\/p><p>Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen die Begr&uuml;ndung und die Nennung von Beweismitteln bei der Anfechtung der Ermessenstaxation Prozessvoraussetzungen dar, deren Fehlen zur Folge hat, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird.<\/p><p>Ob die Fristenregelung der Freigabequittung, welche im Unterschied zur allgemeinen gesetzlichen Grundlage von &sect;&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 VO&nbsp;StG auf den Eingang bei der Beh&ouml;rde abstellt, rechtsg&uuml;ltig ist, kann vorliegend offenbleiben, da der Pflichtige die Freigabequittung erst nach Ablauf der Frist der schweizerischen Post &uuml;bergeben hat.<\/p><p>Das Einspracheschreiben allein (ohne Steuererkl&auml;rung) erf&uuml;llt vorliegend die Anforderungen an Begr&uuml;ndung und Beweisangebot bei einer Ermessenstaxation nicht. Abweisung.<\/p><p><em>ZH Verwaltungsgericht, 1.11.2019 (SB.2019.00051, SB.2019.00052)<\/em><\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Nichteintreten auf Einsprache gegen Ermessenseinsch&auml;tzung (DBG; ZG)<\/h4><p>Die Erfordernisse der Begr&uuml;ndung und der Nennung der Beweismittel stellen bei Einsprachen, die gegen Ermessenseinsch&auml;tzungen erhoben werden, zwar Prozessvoraussetzungen dar. Bei der Pr&uuml;fung der Eintretensfrage hat sich die Einspracheinstanz in diesen F&auml;llen allerdings darauf zu beschr&auml;nken, ob die offensichtliche Unrichtigkeit in der Einsprache rechtsgen&uuml;gend begr&uuml;ndet und die allenfalls erforderlichen Beweismittel angeboten wurden.<\/p><p>Auch bei fortbestehender Ermessensveranlagung in den Rechtsmittelverfahren ist die Veranlagungsbeh&ouml;rde verpflichtet, die H&ouml;he der Sch&auml;tzung zu &uuml;berpr&uuml;fen. Dabei hat sie keine weiteren Untersuchungen anzustellen. Sie hat indessen alle im Zeitpunkt der Entscheidf&auml;llung vorhandenen Schriftst&uuml;cke zu ber&uuml;cksichtigen, welche ordnungsgem&auml;ss in das Verfahren eingeflossen sind und die den sofortigen Beweis oder zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit des behaupteten Sachverhalts f&uuml;r sich beanspruchen k&ouml;nnen.<\/p><p><em>ZG Verwaltungsgericht, 9.4.2019 (A 2018 12)<\/em><\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Ermessenseinsch&auml;tzung; Entscheidpublikation im Amtsblatt (ZH)<\/h4><p>Der im Ausland wohnhafte Pflichtige ist in der Schweiz beschr&auml;nkt steuerpflichtig und wurde nach pflichtgem&auml;ssem Ermessen eingesch&auml;tzt, nachdem er trotz &ouml;ffentlicher Aufforderung keine Steuererkl&auml;rungen eingereicht hatte. Da er trotz mehrfacher Aufforderung keine Schweizer Zustelladresse bezeichnete, wurden ihm die entsprechenden Ermessenseinsch&auml;tzungen mittels Publikation im Amtsblatt zugestellt.<\/p><p>Der Pflichtige hat eine Zustellung mittels amtlicher Publikation bewusst in Kauf genommen, indem er sich trotz wiederholter Aufforderung standhaft weigerte, eine Schweizer Zustelladresse zu bezeichnen. Selbst wenn er im Vorfeld eine entsprechende Zustelladresse bekanntgegeben h&auml;tte, w&auml;re er nach Treu und Glauben gehalten gewesen, die Steuerbeh&ouml;rden n&ouml;tigenfalls erneut &uuml;ber seine Schweizer Zustelladresse zu informieren. Die Zustellung mittels amtlicher Publikation stellt damit keine Verletzung des rechtlichen Geh&ouml;rs dar.<\/p><p>Der Pflichtige ist als Eigent&uuml;mer einer Liegenschaft im Kanton Z&uuml;rich beschr&auml;nkt steuerpflichtig, wobei zur Satzbestimmung sein gesamtes Einkommen und Verm&ouml;gen beizuziehen und (Hypothekar-)Schulden im internationalen Verh&auml;ltnis nach Lage der Aktiven zu verlegen sind.<\/p><p>(Begr&uuml;ndungs-)Anforderungen an die Anfechtung einer Ermessenstaxation: Die Pr&uuml;fungskognition des Verwaltungsgerichts hat sich auf die vorliegend klar zu verneinende Frage zu beschr&auml;nken, ob die Anfechtung der Ermessenseinsch&auml;tzung den in &sect;&nbsp;140 Abs.&nbsp;2&nbsp;StG statuierten Begr&uuml;ndungsanforderungen gen&uuml;gt. Selbst vor Verwaltungsgericht hat der Beschwerdef&uuml;hrer keine nachvollziehbare und belegte Begr&uuml;ndung geliefert, welche die vom kantonalen Steueramt vorgenommenen Ermessenseinsch&auml;tzungen willk&uuml;rlich erscheinen liesse. Seine diesbez&uuml;glichen Ausf&uuml;hrungen ersch&ouml;pfen sich in einer Wiederholung der bereits vor den Vorinstanzen vorgebrachten Argumente und Ausf&uuml;hrungen zum steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen, welche f&uuml;r den Verm&ouml;genssteuerwert irrelevant sind.<\/p><p>Ausgangsgem&auml;sse Regelung der Kosten- und Entsch&auml;digungsfolgen. <\/p><p>Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.<\/p><p><em>ZH Verwaltungsgericht, 2.12.2019 (SB.2019.00098)<\/em><\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">R&uuml;ckerstattung der w&auml;hrend der Periode vor der tats&auml;chlichen Trennung zuviel erhobenen Steuer; Diskriminierungsverbot (BV; DBG; GE)<\/h4><p>Ob die Zahlungen f&uuml;r beide Ehegatten geleistet wurden, als sie nicht mehr solidarisch hafteten, oder die Zahlung, wie im vorliegenden Rechtstreit, get&auml;tigt wurde, als diese noch solidarisch f&uuml;r die Steuerschuld hafteten, ist vorliegend nicht wesentlich. Aus er Rechtsprechung des Bundesgerichts l&auml;sst sich schliessen, als L&ouml;sungsansatz sei eine R&uuml;ckerstattung gem&auml;ss den steuerbaren Elementen vorzuziehen. Falls dies jedoch im Fall einer Nullveranlagung nicht m&ouml;glich sei, gelte es festzustellen, wer die Ratenzahlungen geleistet hat. Nebst der Tatsache, dass die Ratenzahlungen nur vom von der Beschwerdef&uuml;hrerin geschiedenen Ehemann geleistet wurden, sei entscheidend, dass nur dessen steuerbare Elemente von der Veranlagung erfasst wurden. Eine R&uuml;ckerstattung an die Beschwerdef&uuml;hrerin sei nicht gerechtfertigt und Art.&nbsp;162 Abs.&nbsp;3 DBG daher keineswegs verletzt. <\/p><p>Im &Uuml;brigen kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Beschwerdef&uuml;hrerin als Frau diskriminiert wurde (Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 BV). In der Tat wurde die R&uuml;ckerstattung der zu viel bezahlten Steuerbetr&auml;ge durch das Steueramt nicht etwa verweigert, weil sie eine Frau ist.<\/p><p>Die Vorinstanz irrt jedoch mit der Annahme, das Steuerharmonisierungsprinzip erfordere eine Interpretation des kantonalen Gesetzes gem&auml;ss dem DBG, das heisst gegen den Wortlaut. Da der Bereich der Steuererhebung nicht harmonisiert ist, sind die Kantone frei, wie sie diese regeln wollen.<\/p><p>Mit Art.&nbsp;2 LPGIP\/GE hat der Kanton Genf bestimmt, dass der zu viel bezahlte Steuerbetrag im Fall einer Scheidung oder einer Trennung mangels einer Vereinbarung den Ehegatten h&auml;lftig auszuzahlen sei. Die vorstehend dargelegte Auslegung der Vorinstanz ist daher zweifelsohne willk&uuml;rlich.<\/p><p><em>Bundesgericht, 26.9.2019 (2C_351\/2019) = StR 2020 S. 63&#8210;70<\/em><\/p><h2 class=\"wp-block-heading\">11 Steuerstrafrecht<\/h2><h4 class=\"wp-block-heading\">Versuchte Steuerhinterziehung; Vorsatz; nicht deklarierte Aussch&uuml;ttung mit R&uuml;ckerstattung der Verrechnungssteuer (DBG; StHG; GE)<\/h4><p>Die versuchte Steuerhinterziehung (Art.&nbsp;176 DBG) situiert sich zwischen den die Steuerhinterziehung vorbereitenden Handlungen, welche nicht strafbar sind, und der vollendeten Steuerhinterziehung (Art.&nbsp;175 DBG), welche strafbar ist. Objektiv gesehen entspricht das strafbare rechtswidrige Verhalten der Steuerhinterziehung gem&auml;ss Art.&nbsp;175 DBG. Aus subjektiver Sicht geht die versuchte Steuerhinterziehung davon aus, dass der Verursacher absichtlich gehandelt hat, dies im Gegensatz zur vollendeten Steuerhinterziehung, welche aus Fahrl&auml;ssigkeit stattfinden kann. Demzufolge muss der Steuerpflichtige mit Wissen und Willen gehandelt haben, doch gen&uuml;gt der Eventualvorsatz.<\/p><p>Wenn es darum geht, zu bestimmen, ob der Steuerhinterziehungsversuch vors&auml;tzlich oder fahrl&auml;ssig &#8210; und danach nicht strafbar &ndash; ist, spielt die H&ouml;he der Betr&auml;ge eine wichtige Rolle, vor allem da der Steuerpflichtige die fehlende Angabe auf der Steuererkl&auml;rung umso leichter erkennen sollte, je h&ouml;her der Betrag ist.<\/p><p>Entgegen der vom Beschwerdef&uuml;hrer vertretenen Ansicht kann ihr hohes Aufdeckungsrisiko &ndash; besonders durch den Informationsaustausch zwischen den Steuerbeh&ouml;rden &ndash; nicht gegen die Vors&auml;tzlichkeit einer Straftat angef&uuml;hrt werden. Der Grundsatz der Rechtskraft und von <em>ne bis in idem<\/em> setzen voraus, dass Gegenstand von Verfahren, Betroffene und Sachverhalt &uuml;bereinstimmen. Im vorliegenden Fall sind das R&uuml;ckerstattungsverfahren der Verrechnungssteuer und das Strafverfahren f&uuml;r eine versuchte Steuerhinterziehung gesonderte Verfahren, welche nicht den gleichen Gegenstand haben. Die Grunds&auml;tze <em>res iudicata pro veritate habetur<\/em> und <em>ne bis in idem<\/em> finden in diesem Fall nicht Anwendung.<\/p><p>Die R&uuml;ckerstattung der Verrechnungssteuer beeinflusst nicht das steuerbare Einkommen, auf das die Berechnung der hinterzogenen Steuer abzust&uuml;tzen ist, jedoch den Betrag der Steuerforderung. Wie die Vorinstanz festgestellt hatte, muss daher der hinterzogene Steuerbetrag bestimmt werden, ohne die R&uuml;ckerstattung der Verrechnungssteuer auf die nicht deklarierte Aussch&uuml;ttung zu ber&uuml;cksichtigen.<\/p><p><em>Bundesgericht, 20.9.2019 (2C_78\/2019) = StR&nbsp;2020 S. 71&#8210;84<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zusammenfassungen steuerrechtlicher Entscheide des Bundesgerichts und weiterer Instanzen in der praktischen \u00dcbersicht (2. \u00dcbersicht 2020).<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"template":"","meta":{"_acf_changed":false,"authors":[{"ID":355,"display_name":"Heinrich Jud","first_name":"Heinrich","last_name":"Jud","description":"<p>Dr. iur., Rechtsanwalt<\/p>\n","image":false,"organiser_data":[],"url":"https:\/\/steuerportal.ch\/fr\/autoren\/heinrich-jud\/"}],"related_sht_promodule":["<a href=\"https:\/\/steuerportal.ch\/fachmodule\/steuerrevue\/rechtsprechung\/\">Steuer Revue &#8594; Rechtsprechung<\/a>"],"pdf":"https:\/\/steuerportal.ch\/fr\/articles-specialises\/entscheiduebersicht-2-2020\/shtpdf\/","language":"de"},"sht_proarticle_category":[19],"sht_proarticle_tag":[],"class_list":["post-3098","sht_proarticle","type-sht_proarticle","status-publish","hentry","sht_proarticle_category-rechtsprechung"],"acf":{"authors":[355]},"shp_steuerportal_must_use":{"translations":[{"id":3098,"link":"https:\/\/steuerportal.ch\/fr\/articles-specialises\/entscheiduebersicht-2-2020\/","title":{"rendered":"Entscheid\u00fcbersicht 2-2020"},"language":"de"}]},"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v27.4 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Entscheid\u00fcbersicht 2-2020 &#8226; 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