{"id":3051,"date":"2020-03-25T17:09:43","date_gmt":"2020-03-25T16:09:43","guid":{"rendered":"https:\/\/steuerportal.ch\/?post_type=sht_proarticle&#038;p=3051"},"modified":"2020-04-02T21:53:17","modified_gmt":"2020-04-02T19:53:17","slug":"europaeischer-gerichtshof-eugh-1-2020","status":"publish","type":"sht_proarticle","link":"https:\/\/steuerportal.ch\/fr\/articles-specialises\/europaeischer-gerichtshof-eugh-1-2020\/","title":{"rendered":"Europ\u00e4ischer Gerichtshof (EuGH) 1\/2020"},"content":{"rendered":"<h3 class=\"wp-block-heading\">URTEIL DES GERICHTSHOFS (F&uuml;nfte Kammer) vom 3.&nbsp;Juli 2019<\/h3><p><strong><em>&laquo;Vorlage zur Vorabentscheidung &ndash; Art.&nbsp;34 und 36 AEUV &ndash; Freier Warenverkehr &ndash; Ma&szlig;nahme gleicher Wirkung wie eine mengenm&auml;&szlig;ige Beschr&auml;nkung &ndash; Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen &ndash; Parallelimport von Arzneimitteln &ndash; Referenzarzneimittel und Generika &ndash; Bedingung, wonach das eingef&uuml;hrte Arzneimittel und das Arzneimittel, f&uuml;r das eine Genehmigung f&uuml;r das Inverkehrbringen im Einfuhrmitgliedstaat erteilt wurde, beide Referenzarzneimittel oder beide Generika sein m&uuml;ssen&raquo;<\/em><\/strong><\/p><p>In der Rechtssache C&#8209;387\/18 betreffend Delfarma sp.&nbsp;z o.&#8239;o. gegen Prezes Urz&#281;du Rejestracji Produkt&oacute;w Leczniczych, Wyrob&oacute;w Medycznych i Produkt&oacute;w Biob&oacute;jczych (Polen)<\/p><p>Delfarma ist ein Unternehmen, das im Parallelimport von Arzneimitteln auf dem polnischen Markt t&auml;tig ist. Sie stellte beim Beh&ouml;rdenleiter einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung f&uuml;r den Parallelimport des Arzneimittels &laquo;Sumamed, Azithromycinum, Filmtabletten, 500&nbsp;mg&raquo; (im Folgenden: Sumamed) aus dem Vereinigten K&ouml;nigreich, das dort unter dem Namen &laquo;Azithromycin 500&nbsp;mg Film-Coated Tablets&raquo; (im Folgenden: Azithromycin) bezeichnet ist. In ihrem Antrag wies sie darauf hin, dass das im Vereinigten K&ouml;nigreich zugelassene Azithromycin und das in Polen zugelassene Sumamed v&ouml;llig identisch seien.<\/p><p>Mit Bescheid vom 13.&nbsp;Juni 2017 lehnte der Beh&ouml;rdenleiter diesen Antrag nach Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7b des Arzneimittelgesetzes ab, nachdem er festgestellt hatte, dass Azithromycin im Vereinigten K&ouml;nigreich auf der Grundlage einer Kurzfassung der Unterlagen als ein dem Referenzarzneimittel gleichwertiges Erzeugnis zugelassen worden sei, wohingegen Sumamed auf der Grundlage einer vollst&auml;ndigen Dokumentation als Referenzarzneimittel in Polen in Verkehr gebracht worden sei. In der Begr&uuml;ndung seines Bescheids wies der Beh&ouml;rdenleiter u.&#8239;a. darauf hin, dass das Verbot mengenm&auml;&szlig;iger Einfuhrbeschr&auml;nkungen und Ma&szlig;nahmen gleicher Wirkung aus Art.&nbsp;34 AEUV nicht dem entgegenstehe, Verbote und Beschr&auml;nkungen anzuwenden, die aus Gr&uuml;nden des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt seien.<\/p><p>Delfarma beantragte die erneute Bescheidung ihres Antrags und begehrte, von der Anwendung von Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7b Buchst.&nbsp;b des Arzneimittelgesetzes abzusehen, weil diese Vorschrift eine durch Art.&nbsp;34 AEUV verbotene Beschr&auml;nkung des freien Warenverkehrs bewirke. Zur Begr&uuml;ndung dieses Antrags widersprach Delfarma zum einen der Behauptung, dass das Generikum eines Referenzarzneimittels und ein Referenzarzneimittel allein aufgrund der Tatsache, dass sie auf der Grundlage unterschiedlicher Dokumentationen zugelassen worden seien, nicht als identisch oder &uuml;bereinstimmend angesehen werden k&ouml;nnten. Zum anderen machte sie geltend, dass das zus&auml;tzliche Erfordernis in Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7b Buchst.&nbsp;b des Arzneimittelgesetzes, wonach das eingef&uuml;hrte Arzneimittel und das im Einfuhrstaat zugelassene Arzneimittel in dieselbe Kategorie der Zulassung von Arzneimitteln fallen m&uuml;ssten, formalen Charakter habe und nicht dem Schutz der &ouml;ffentlichen Gesundheit diene.<\/p><p>Mit Bescheid vom 3.&nbsp;August 2017 hielt der Beh&ouml;rdenleiter an der fr&uuml;heren Entscheidung fest und f&uuml;hrte aus, die Dokumentation eines Referenzarzneimittels k&ouml;nne nicht die Qualit&auml;t, die Sicherheit und die Wirksamkeit des Generikums des Referenzarzneimittels best&auml;tigen, und das Inverkehrbringen eines Arzneimittels, bei dem die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde nicht &uuml;ber die Dokumentation verf&uuml;ge, mit der sich dies &uuml;berpr&uuml;fen lasse, stelle eine Gefahr f&uuml;r Leben und Gesundheit dar, was das Erfordernis in Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7b Buchst.&nbsp;b des Arzneimittelgesetzes rechtfertige.<\/p><p>Zur Begr&uuml;ndung ihrer Klage vor dem vorlegenden Gericht gegen diesen Bescheid macht Delfarma geltend, der Beh&ouml;rdenleiter habe es unterlassen, die beiden betroffenen Arzneimittel miteinander zu vergleichen, obwohl er &uuml;ber von der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde des Vereinigten K&ouml;nigreichs &uuml;bermittelte Angaben verf&uuml;gt habe und er diese Beh&ouml;rde gem&auml;&szlig; Art.&nbsp;21a Abs.&nbsp;5 des Arzneimittelgesetzes um weitere Angaben h&auml;tte ersuchen k&ouml;nnen, wenn er dies f&uuml;r erforderlich gehalten h&auml;tte. Der Beh&ouml;rdenleiter habe zu Unrecht angenommen, dass Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7b Buchst.&nbsp;b des Arzneimittelgesetzes aus Gr&uuml;nden der Sicherheit gerechtfertigt sei, wobei ihn die Auslegung, die er dieser Bestimmung gegeben habe, veranlasst habe, die M&ouml;glichkeit auszuschlie&szlig;en, die therapeutische &Uuml;bereinstimmung dieser beiden Arzneimittel zu pr&uuml;fen, und einen Bescheid zu erlassen, der eine Beschr&auml;nkung des freien Warenverkehrs darstelle, die nicht nach Art.&nbsp;36 AEUV gerechtfertigt sei.<\/p><p>Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Rechtsstreits es erfordert, die Frage zu beantworten, ob der Anwendung von Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7b Buchst.&nbsp;b des Arzneimittelgesetzes, wonach die Nichterf&uuml;llung dieses Erfordernisses eine eigenst&auml;ndige und alleinige Grundlage f&uuml;r die Ablehnung einer Genehmigung f&uuml;r den Parallelimport eines Arzneimittels darstellen kann, der AEU-Vertrag entgegensteht.<\/p><p>Nach Einsch&auml;tzung des vorlegenden Gerichts wird in der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Bezug auf die Einf&uuml;hrung von Beschr&auml;nkungen des freien Warenverkehrs, was pharmazeutische Erzeugnisse anbelangt, ein strenger Standpunkt vertreten. Das vorlegende Gericht hegt daher Zweifel, ob es nach dem Unionsrecht zul&auml;ssig ist, die Erteilung einer Genehmigung f&uuml;r den Parallelimport eines Arzneimittels allein aufgrund des Umstands abzulehnen, dass der Antrag ein zus&auml;tzliches formales Erfordernis wie das in Art.&nbsp;2 Nr.&nbsp;7b Buchst.&nbsp;b des Arzneimittelgesetzes vorgesehene, das dazu f&uuml;hrt, dass f&uuml;r das eingef&uuml;hrte Arzneimittel und das im Einfuhrmitgliedstaat bereits zugelassene Arzneimittel auf der Grundlage &uuml;bereinstimmender Dokumentationen eine Genehmigung f&uuml;r das Inverkehrbringen erteilt worden sein muss, nicht erf&uuml;llt.<\/p><p>Das vorlegende Gericht fragt insbesondere danach, ob eine solche Vorschrift, die es  erm&ouml;glicht, in Ermangelung &uuml;bereinstimmender Dokumentationen die Genehmigung f&uuml;r den Parallelimport eines Arzneimittels abzulehnen, obwohl der Beh&ouml;rdenleiter nach nationalem Recht die zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden des Ausfuhrmitgliedstaats um &Uuml;bermittlung der relevanten Unterlagen ersuchen kann, um die fraglichen Arzneimittel miteinander zu vergleichen, mit dem Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit vereinbar ist.<\/p><p>Daher hat der Wojew&oacute;dzki S&#261;d Administracyjny w Warszawie (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau, Polen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p><p>Steht das Unionsrecht, insbesondere die Art.&nbsp;34 und 36 AEUV, einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Genehmigung des Inverkehrbringens eines parallel eingef&uuml;hrten Arzneimittels in einem Mitgliedstaat schon aus dem Grund abgelehnt werden kann, dass das parallel eingef&uuml;hrte Arzneimittel im Ausfuhrmitgliedstaat als Generikum des Referenzprodukts zugelassen wurde, d.&#8239;h. auf der Grundlage einer Kurzfassung der Unterlagen, w&auml;hrend dieses Arzneimittel im Einfuhrmitgliedstaat als Referenzarzneimittel zugelassen wurde, d.&#8239;h. auf der Grundlage vollst&auml;ndiger Unterlagen, und diese Ablehnung erfolgt, ohnedass die grunds&auml;tzliche therapeutische &Uuml;bereinstimmung der beiden Arzneimittel gepr&uuml;ft wird und ohne dass die nationale Beh&ouml;rde &ndash; obwohl eine solche M&ouml;glichkeit besteht &ndash; um die Vorlegung der Unterlagen bei der entsprechenden Beh&ouml;rde des Ausfuhrmitgliedstaats ersucht? <\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Zur Anwendung gebrachte Bestimmungen:                                         <\/h4><p><strong><em>Vertrag &uuml;ber die Arbeitsweise der Europ&auml;ischen Union (AEUV)<\/em> <\/strong><\/p><p><em>Art.&nbsp;34      <\/em>             <\/p><p><em>Mengenm&auml;&szlig;ige Einfuhrbeschr&auml;nkungen sowie alle Ma&szlig;nahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.<\/em><\/p><p><em>Art.&nbsp;36   <\/em>                <\/p><p><em>Die Bestimmungen der Artikel&nbsp;34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbotenm oder -beschr&auml;nkungen nicht entgegen, die aus Gr&uuml;nden der &ouml;ffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von k&uuml;nstlerischem, geschichtlichem oder arch&auml;ologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind. Diese Verbote oder Beschr&auml;nkungen d&uuml;rfen jedoch weder ein Mittel zur willk&uuml;rlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschr&auml;nkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.<\/em><\/p><p><em><strong>Arzneimittelgesetz (Polen)<\/strong><\/em><\/p><p><em>Art.&nbsp;21a Abs.&nbsp;5<\/em><\/p><p><em>Kann der Beh&ouml;rdenleiter auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen nicht entscheiden, ob die Unterschiede zwischen einem parallel eingef&uuml;hrten Arzneimittel und einem in der Republik Polen zugelassenen Arzneimittel im Hinblick auf die Sicherheit und die Wirksamkeit dieses Arzneimittels als wesentlich eingestuft werden k&ouml;nnen, so ersucht er die zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden des Mitgliedstaats der Europ&auml;ischen Union oder des Mitgliedstaats der Europ&auml;ischen Freihandelsassoziation (EFTA) &ndash; Vertragspartei des Abkommens &uuml;ber den Europ&auml;ischen Wirtschaftsraum &ndash;, aus dem das Arzneimittel eingef&uuml;hrt wird, um zus&auml;tzliche, in den Abs.&nbsp;7 und 8 nicht genannte Unterlagen.<\/em>  <\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Der Gerichtshof (F&uuml;nfte Kammer) hat f&uuml;r Recht erkannt:                <\/h4><p>Die Art.&nbsp;34 und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach f&uuml;r die Erteilung einer Genehmigung f&uuml;r den Parallelimport eines Arzneimittels dieses Arzneimittel und das Arzneimittel, f&uuml;r das in diesem Mitgliedstaat eine Genehmigung f&uuml;r das Inverkehrbringen erteilt wurde, beide Referenzarzneimittel oder beide Generika sein m&uuml;ssen und wonach demzufolge die Erteilung einer Genehmigung f&uuml;r den Parallelimport eines Arzneimittels verboten ist, wenn dieses ein Generikum, das bereits in diesem Mitgliedstaat zugelassene Arzneimittel dagegen ein Referenzarzneimittel ist.<\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Kurzkommentar:                   <\/h4><p>Art.&nbsp;36 AEUV kann nicht zur Rechtfertigung von &ndash; selbst an sich zweckm&auml;ssigen &ndash; Regelungen oder Praktiken geltend gemacht werden, deren beschr&auml;nkende Elemente ihre Ursache im Wesentlichen in dem Bestreben finden, die Belastung der Verwaltung oder die &ouml;ffentlichen Ausgaben zu vermindern. Eine Ausnahme besteht dann, wenn ohne diese Regelungen oder Praktiken diese Belastung oder diese Ausgaben deutlich die Grenzen dessen, was vern&uuml;nftigerweise verlangt werden kann, &uuml;berschreiten.<\/p><p>Es obliegt der zust&auml;ndigen nationalen Beh&ouml;rde, wenn sie sich f&uuml;r unzureichend informiert h&auml;lt, um die &Uuml;bereinstimmung des eingef&uuml;hrten Arzneimittels mit dem bereits im Einfuhrmitgliedstaat zugelassenen Arzneimittel zu beurteilen, den Einf&uuml;hrer aufzufordern, zus&auml;tzliche Angaben vorzulegen. Gegebenenfalls muss sie die zust&auml;ndige nationale Beh&ouml;rde des Ausfuhrmitgliedstaats im Rahmen der mitgliedstaatlichen Zusammenarbeit um die erforderlichen Kontrollunterlagen ersuchen, sofern notwendig einschliesslich der Unterlagen &uuml;ber das Referenzarzneimittel, f&uuml;r das in diesem Mitgliedstaat bereits eine Genehmigung f&uuml;r das Inverkehrbringen erteilt wurde. Solche Nachforschungen, die in Art.&nbsp;21a Abs.&nbsp;5 des Arzneimittelgesetzes vorgesehen sind, k&ouml;nnen nicht als eine Belastung angesehen werden, die deutlich die Grenzen dessen, was vern&uuml;nftigerweise verlangt werden kann, &uuml;berschreitet. Daher darf die zust&auml;ndige nationale Beh&ouml;rde nur dann, wenn sie trotz dieser Nachforschungen weiterhin unzureichend informiert ist oder wenn sie jedenfalls nach der Durchf&uuml;hrung der erforderlichen Kontrollen Zweifel daran hat, dass das eingef&uuml;hrte Arzneimittel im Hinblick auf die Qualit&auml;t, die Wirksamkeit und die Unsch&auml;dlichkeit keine Probleme aufwirft, die Erteilung einer Genehmigung f&uuml;r den Parallelimport des Arzneimittels versagen.<\/p><h3 class=\"wp-block-heading\">URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) vom 17.&nbsp;Oktober 2019<\/h3><p><strong><em>&laquo;Vorlage zur Vorabentscheidung &ndash; Verbrauchsteuern &ndash; Richtlinie 2008\/118\/EG &ndash; Art.&nbsp;8 und 38 &ndash; Schuldner von Verbrauchsteuern infolge der unrechtm&auml;&szlig;igen Einfuhr von Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats &ndash; Begriff &ndash; Gesellschaft, die f&uuml;r die von ihrem Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer begangenen Taten zivilrechtlich haftet&raquo;<\/em><\/strong><\/p><p>In der Rechtssache C&#8209;579\/18 betreffend Minist&egrave;re public, Ministre des Finances du\n                  Royaume de Belgique gegen QC und Comida paralela<\/p><p>Comida paralela ist eine Gesellschaft spanischen Rechts, deren Gesellschaftszweck\n                  im Handel mit Getr&auml;nken besteht. QC ist ihr Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer.<\/p><p>Der Gesellschaft und QC wird vorgeworfen, 2012 und 2013 bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr &uuml;berf&uuml;hrte Getr&auml;nke unrechtm&auml;&szlig;ig nach Belgien eingef&uuml;hrt zu haben, ohne f&uuml;r diese Waren ein vereinfachtes Begleitdokument oder eine Sicherheitsbescheinigung mitgef&uuml;hrt und ohne die Akzisen und die Verpackungsabgabe entrichtet zu haben.<\/p><p>Mit Urteil vom 18.&nbsp;Mai 2017 verurteilte das Tribunal correctionnel de Li&egrave;ge (Korrektionalgericht L&uuml;ttich, Belgien) Comida paralela und QC gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Akzisen, der besonderen Akzisen und der Verpackungsabgabe zuz&uuml;glich Verzugszinsen sowie zur Vorlage der &laquo;betr&uuml;gerisch eingef&uuml;hrten&raquo; Getr&auml;nkemenge zum Zweck ihrer Konfiszierung bzw. zur Zahlung ihres Gegenwerts. Dieses Gericht verurteilte Comida paralela auch pers&ouml;nlich zur Zahlung von Geldbu&szlig;en. Die Gesellschaft legte gegen das Urteil Berufung beim vorlegenden Gericht ein.<\/p><p>Mit Urteil vom 17.&nbsp;September 2018 sprach dieses Gericht Comida paralela in strafrechtlicher Hinsicht mit der Begr&uuml;ndung frei, dass sie nur eine Scheinfirma sei, die QC erm&ouml;glicht habe, einen allein in seinem Interesse liegenden Betrug zu organisieren. Das vorlegende Gericht f&uuml;hrte aus, dass in Anbetracht der belgischen Regelung eine juristische Person nicht strafrechtlich f&uuml;r eine Tat haftbar gemacht werden k&ouml;nne, die von einem Organ in Aus&uuml;bung seiner Funktionen begangen werde, wenn diese Tat nur im Interesse des Organs und zum Schaden der juristischen Person begangen worden sei.<\/p><p>Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass Comida paralela trotz ihres strafrechtlichen Freispruchs in zivilrechtlicher Hinsicht auf der Grundlage der Art.&nbsp;265 und 266 des Allgemeinen Gesetzes &uuml;ber Z&ouml;lle und Akzisen weiterhin als Gesamtschuldnerin der Zollschuld hafte. Allerdings schlie&szlig;e der Zollkodex aus, dass eine Gesellschaft eine Zollschuld zu zahlen habe, die dadurch entstanden sei, dass der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer dieser Gesellschaft Waren aus einem anderen Mitgliedstaat der Union unrechtm&auml;&szlig;ig in das belgische Hoheitsgebiet eingef&uuml;hrt habe.<\/p><p>In diesem Kontext hat die Cour d&rsquo;appel de Li&egrave;ge (Appellationshof L&uuml;ttich, Belgien)                   beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p><p>Schlie&szlig;t Art.&nbsp;79 des Zollkodex aus, dass nach einer nationalen Regelung wie der durch Art.&nbsp;266 des Allgemeinen Gesetzes &uuml;ber Z&ouml;lle und Akzisen umgesetzten in einem Fall, in dem eine Einfuhrabgaben unterliegende Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht wird, derjenige, der f&uuml;r den Urheber dieses Versto&szlig;es, an dem er nicht beteiligt war, zivilrechtlich haftet, Gesamtschuldner der Zollschuld ist? <\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Zur Anwendung gebrachte Bestimmungen:<\/h4><p><em><strong>Richtlinie 2008\/118\/EG des Rates vom 16.&nbsp;Dezember 2008 &uuml;ber das allgemeine Ver&shy;brauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\/12\/EWG (ABl.&nbsp;2009, L&nbsp;9, S.&nbsp;12)<\/strong><\/em><\/p><p><em>Art.&nbsp;8      <\/em>             <\/p><p><em>(1) Steuerschuldner eines entstandenen Verbrauchsteueranspruchs ist:<\/em><\/p><p><em>a) im Zusammenhang mit der Entnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel&nbsp;7 Absatz&nbsp;2 Buchstabe&nbsp;a:<\/em><\/p><p><em>i) der zugelassene Lagerinhaber, der registrierte Empf&auml;nger oder jede andere Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Verfahren der Steueraussetzung entnimmt oder in deren Namen die Waren aus diesem Verfahren entnommen werden, und &ndash; im Falle der unrechtm&auml;&szlig;igen Entnahme aus dem Steuerlager &ndash; jede Person, die an dieser Entnahme beteiligt war;<\/em><\/p><p><em>ii) im Falle einer Unregelm&auml;&szlig;igkeit bei der Bef&ouml;rderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel&nbsp;10 Abs&auml;tze&nbsp;1, 2 und 4 der zugelassene Lagerinhaber, der registrierte Versender oder jede andere Person, die die Sicherheit nach Artikel&nbsp;18 Abs&auml;tze&nbsp;1 und 2 geleistet hat, und jede Person, die an der unrechtm&auml;&szlig;igen Entnahme beteiligt war und wusste oder vern&uuml;nftigerweise h&auml;tte wissen m&uuml;ssen, dass die Entnahme unrechtm&auml;&szlig;ig war;<\/em><\/p><p><em>b) im Zusammenhang mit dem Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Artikel&nbsp;7 Absatz&nbsp;2 Buchstabe&nbsp;b: jede Person, die im Besitz der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist, oder jede andere am Besitz dieser Waren beteiligte Person;<\/em><\/p><p>&hellip;<\/p><p><em>(2) Gibt es f&uuml;r eine Verbrauchsteuerschuld mehrere Steuerschuldner, so sind diese                      gesamtschuldnerisch zur Erf&uuml;llung dieser Steuerschuld verpflichtet.<\/em> <\/p><p><em>Art.&nbsp;38 Abs.&nbsp;3<\/em><\/p><p><em>Steuerschuldner ist die Person, die nach Artikel&nbsp;34 Absatz&nbsp;2 Buchstabe&nbsp;a oder Artikel&nbsp;36 Absatz&nbsp;4 Buchstabe&nbsp;a die Sicherheit f&uuml;r die Entrichtung der Steuer geleistet hat, und jede Person, die an der Unregelm&auml;&szlig;igkeit beteiligt war. <\/em><\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Aus den Erw&auml;gungen des Gerichtshofs: <\/h4><p><em><strong>Zur Zul&auml;ssigkeit des Vorabentscheidungsersuchens.<\/strong><\/em><\/p><p><strong>18<\/strong> Hierzu ist eingangs darauf hinzuweisen, dass f&uuml;r die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10.&nbsp;Dezember 2018, Wightman u.&#8239;a., C&#8209;621\/18, EU:C:2018:999, Rn.&nbsp;27). Wenn diese Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof n&auml;mlich grunds&auml;tzlich gehalten, &uuml;ber diese Fragen zu befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7.&nbsp;Februar 2019, Escribano Vindel, C&#8209;49\/18, EU:C:2019:106, Rn.&nbsp;24).<\/p><p><strong>19<\/strong> Es ist somit allein Sache der mit einem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, in deren Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung f&auml;llt, im Hinblick auf die jeder Rechtssache eigenen Besonderheiten sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7.&nbsp;Februar 2019, Escribano Vindel, C&#8209;49\/18, EU:C:2019:106, Rn.&nbsp;24).<\/p><p><strong>20<\/strong> Wenn jedoch die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realit&auml;t oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn der Gerichtshof nicht &uuml;ber die tats&auml;chlichen und rechtlichen Angaben verf&uuml;gt, die f&uuml;r eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind, kann er das Vorabentscheidungsersuchen als unzul&auml;ssig zur&uuml;ckweisen (Urteil vom                   10.&nbsp;Dezember 2018, Wightman u.&#8239;a., C&#8209;621\/18, EU:C:2018:999, Rn.&nbsp;27).<\/p><p><strong>21<\/strong> Wegen der Zusammenarbeit, die das Verh&auml;ltnis zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens bestimmt, f&uuml;hrt das Fehlen bestimmter vorheriger Feststellungen durch das vorlegende Gericht nicht zwingend zur Unzul&auml;ssigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, wenn sich der Gerichtshof trotz dieser Unzul&auml;nglichkeiten in der Lage sieht, dem vorlegenden Gericht anhand der in                   der Akte enthaltenen Angaben eine sachdienliche Antwort zu geben (Urteil vom 27.&nbsp;Oktober 2016, Audace u.&#8239;a., C&#8209;114\/15, EU:C:2016:813, Rn.&nbsp;38).<\/p><p><strong>22<\/strong> Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar f&uuml;r die Entscheidung &uuml;ber eine Vorlagefrage nicht zust&auml;ndig ist, wenn die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung er ersucht wird, offensichtlich nicht anwendbar ist (vgl. u.&#8239;a. Urteil vom 1.&nbsp;Oktober 2009, Woningstichting Sint Servatius, C&#8209;567\/07, EU:C:2009:593, Rn.&nbsp;43). Um dem Gericht, das ihm eine Vorlagefrage gestellt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, kann der Gerichtshof allerdings veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu ber&uuml;cksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angef&uuml;hrt hat (Urteile vom 13.&nbsp;Oktober 2016, M. und S., C&#8209;303\/15, EU:C:2016:771, Rn.&nbsp;16, und vom 16.&nbsp;Mai 2019, Plessers, C&#8209;509\/17, EU:C:2019:424, Rn.&nbsp;32).<\/p><p><strong>23<\/strong> Was erstens die Frage betrifft, ob die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung einen Zusammenhang mit der Realit&auml;t oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits aufweist, ist im vorliegenden Fall entsprechend den Ausf&uuml;hrungen der belgischen Regierung und der Europ&auml;ischen Kommission der Zollkodex, um dessen Auslegung ersucht wird, unbestreitbar nicht anwendbar, da die unrechtm&auml;&szlig;ig in das belgische Hoheitsgebiet eingef&uuml;hrten Waren bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr &uuml;berf&uuml;hrt worden waren.<\/p><p><strong>24 <\/strong>Aus den dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht &uuml;bermittelten Angaben geht jedoch hervor, dass Comida paralela und QC zur Zahlung von Akzisen und nicht von Z&ouml;llen verurteilt wurden, da es um Waren geht, die unrechtm&auml;&szlig;ig in einen Mitgliedstaat eingef&uuml;hrt wurden, nachdem sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr &uuml;berf&uuml;hrt worden waren. Der Vorlageentscheidung kann somit entnommen werden, dass die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung die Richtlinie 2008\/118 betrifft.<\/p><p><strong>25<\/strong> Was zweitens die Darstellung des tats&auml;chlichen und rechtlichen Rahmens durch das vorlegende Gericht betrifft, sind s&auml;mtliche Parteien, die Erkl&auml;rungen eingereicht haben, in der Lage gewesen, die Rechtsfrage, die sich dieses Gericht stellt, festzustellen. Au&szlig;erdem wird zwar in der Vorlageentscheidung kein rechtlicher Rahmen als solcher dargestellt, der Inhalt der anwendbaren nationalen Bestimmungen wird jedoch erl&auml;utert. Der Gerichtshof verf&uuml;gt somit &uuml;ber ausreichende tats&auml;chliche und rechtliche Gesichtspunkte, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben.<\/p><p><strong>26<\/strong> Nach alledem ist das Vorabentscheidungsersuchen zul&auml;ssig.<\/p><p><em><strong>Zur Vorlagefrage.<\/strong><\/em><\/p><p><strong>27 <\/strong>Mit seiner Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um die Auslegung des Zollkodex.<\/p><p><strong>28<\/strong> Wie aus den Rn.&nbsp;23 und 24 des vorliegenden Urteils hervorgeht, w&uuml;rde diese Frage den Gerichtshof jedoch veranlassen, eine Bestimmung des Unionsrechts auszulegen, die nicht dazu bestimmt ist, den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zu regeln.<\/p><p><strong>29<\/strong> Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, hat der Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage daher umzuformulieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16.&nbsp;Mai 2019, Plessers, C&#8209;509\/17, EU:C:2019:424, Rn.&nbsp;32).<\/p><p><strong>30<\/strong> Hierzu ist festzustellen, dass die Art.&nbsp;8 und 38 der Richtlinie 2008\/118 zwar in                   der Vorlagefrage nicht ausdr&uuml;cklich erw&auml;hnt werden, aber f&uuml;r die dem vorlegenden Gericht zu gebende Antwort relevant sind, da sie die Schuldner eines Verbrauchsteueranspruchs betreffen, der nach der unrechtm&auml;&szlig;igen Einfuhr von bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr &uuml;berf&uuml;hrten Waren in das belgische Hoheitsgebiet entstanden ist.<\/p><p><strong>31<\/strong> Unter diesen Umst&auml;nden ist die Vorlagefrage dahin umzuformulieren, dass das vorlegende Gericht wissen m&ouml;chte, ob die Art.&nbsp;8 und 38 der Richtlinie 2008\/118 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach der in einem Fall, in dem verbrauchsteuerpflichtige Waren unrechtm&auml;&szlig;ig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingef&uuml;hrt werden, nachdem sie in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr &uuml;berf&uuml;hrt worden sind, eine juristische Person, die f&uuml;r die von ihrem Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer begangenen strafrechtlichen Verst&ouml;&szlig;e zivilrechtlich haftet, Gesamtschuldnerin der Verbrauchsteuern ist. <\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Der Gerichtshof (Neunte Kammer) hat f&uuml;r Recht erkannt:<\/h4><p>Art.&nbsp;38 der Richtlinie 2008\/118\/EG des Rates vom 16.&nbsp;Dezember 2008 &uuml;ber das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92\/12\/EWG in Verbindung mit Art.&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, nach der in einem Fall, in dem verbrauchsteuerpflichtige Waren unrechtm&auml;&szlig;ig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingef&uuml;hrt werden, nachdem sie in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr &uuml;berf&uuml;hrt worden sind, eine juristische Person, die f&uuml;r die von ihrem Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer begangenen strafrechtlichen Verst&ouml;&szlig;e zivilrechtlich haftet, Gesamtschuldnerin der Verbrauchsteuern ist.                                   <\/p><h4 class=\"wp-block-heading\">Kurzkommentar:                   <\/h4><p>Der Wortlaut von Art.&nbsp;38 Abs.&nbsp;3 der Richtlinie &ndash; &laquo;jede Person, die an der Unregelm&auml;ssigkeit beteiligt war&raquo; &ndash; erlaubt es nicht, auszuschliessen, dass eine Gesellschaft und ihr Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer als an derselben Unregelm&auml;ssigkeit beteiligt angesehen werden und damit gesamtschuldnerisch f&uuml;r die Zahlung der Verbrauchsteuern haften.<\/p><p>Eine juristische Person kann wegen der Handlungen einer nat&uuml;rlichen Person als Verbrauchsteuerschuldner angesehen werden, wenn die nat&uuml;rliche Person als Beauftragter der juristischen Person gehandelt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zollrechtliche Urteile des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs &#8211; mit Kurzkommentar.<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"template":"","meta":{"_acf_changed":false,"authors":[{"ID":73,"display_name":"Redaktion Zoll Revue","first_name":"","last_name":"","description":"","image":false,"organiser_data":{"public_organiser_name":"Redaktion Zoll Revue","public_organiser_page":false,"offer":"","location":"","preamble":"","public_organiser_logo":false},"url":"https:\/\/steuerportal.ch\/fr\/autoren\/zoll-revue-redaktion\/"}],"related_sht_promodule":["<a href=\"https:\/\/steuerportal.ch\/fachmodule\/zollrevue\/rechtsprechung\/\">Zoll Revue &#8594; 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